Verspätungszuschlag berechnen — 0,25 Prozent je angefangenem Monat
Es laufen ZWEI Uhren: die Verspätungsmonate zählen ab der ABGABEFRIST, die Pflicht zur Festsetzung ab dem ENDE DES KALENDERJAHRS. Bei beratenen Erklärungen fallen beide auf vierzehn Monate zusammen — der erste Monat Verspätung ist dort also schon zwingend, während der Selbsterklärer sieben Monate Ermessenszone hat.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Einen Steuerbescheid anfechten und Zahlungsaufschub beantragen· Schritt 2 von 8· Nächster Schritt: Säumniszuschlag berechnen — ein Prozent je angefangenem Monat
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — AO § 152 Abs. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer »
- gesetze-im-internet.de — AO § 152 Abs. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung »
- gesetze-im-internet.de — AO § 152 Abs. 5 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. »
- gesetze-im-internet.de — AO § 152 Abs. 10 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen. »
- gesetze-im-internet.de — AO § 152 Abs. 10 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden »
- gesetze-im-internet.de — AO § 152 Abs. 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, 1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt »
- gesetze-im-internet.de — AO § 152 Abs. 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt »
- gesetze-im-internet.de — AO § 149 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben »
- gesetze-im-internet.de — AO § 149 Abs. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. »
- gesetze-im-internet.de — AO § 149 Abs. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben »
Annahmen der Berechnung
- Eingegeben werden die Monate seit dem ENDE des Kalenderjahres; die Verspätungsmonate des § 152 Abs. 5 werden daraus über die Abgabefrist des § 149 abgeleitet.
- Nicht für monatliche und vierteljährliche Steueranmeldungen: § 152 Abs. 8 nimmt sie vom Maßstab des Abs. 5 aus und stellt sie ins Ermessen.
- Für Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr OHNE Berater hängt die Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 vom Wirtschaftsjahr ab: der Rechner rechnet dann mit sieben Monaten und weist darauf hin.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.