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Stundungszinsen und Aussetzungszinsen — ein halbes Prozent je vollem Monat

Stundung und Aussetzung der Vollziehung kosten 0,5 Prozent je vollem Monat — mehr als das Dreifache der Nachzahlungszinsen nach § 233a, und ohne Karenzzeit. Angefangene Monate zählen nicht, und unter 10 Euro wird nichts festgesetzt.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Einen Steuerbescheid anfechten und Zahlungsaufschub beantragen· Schritt 5 von 8· Nächster Schritt: Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — AO § 238 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 238 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. »
  • gesetze-im-internet.de — AO § 239 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen. »

Annahmen der Berechnung

  • Eine Steuerart je Berechnung: die Abrundung auf 50 Euro erfolgt für jede Steuerart gesondert.
  • Die Zahl der vollen Monate wird eingegeben. Bei der Aussetzung der Vollziehung beginnt der Zinslauf mit Eingang des Einspruchs oder der Rechtshängigkeit, frühestens mit Wirkung der Aussetzung (§ 237 Abs. 2).
  • Anzurechnende Zinsen nach § 233a werden vor der Rundung auf volle Euro und vor der 10-Euro-Grenze abgezogen; das Gesetz regelt diese Reihenfolge nicht ausdrücklich.

Weiterführend

Auf Englisch lesen

Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.