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Einkommensteuer-Vorauszahlungen — Termine und Mindestbeträge

Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Festgesetzt werden sie nur ab 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin; erhöht nur ab 100 Euro je Termin, nachträglich nur ab 5 000 Euro.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Als Selbständiger den Gewinn ermitteln· Schritt 8 von 11· Nächster Schritt: Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Die erwartete Steuer ist die Einkommensteuer des Jahres nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), etwa der Lohnsteuer.
  • Das Gesetz nennt die vier Termine, nicht die Aufteilung: angesetzt werden gleiche Raten auf den Cent, der Rest am 10. Dezember.
  • Eine Anpassung im laufenden Jahr wird als vor dem ersten Termin bekanntgegeben angenommen und auf alle vier Termine verteilt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.