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Urlaubsabgeltung berechnen — Resturlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Urlaub, der wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist auszuzahlen. Gezwölftelt wird nur, wer vor Ablauf von sechs Monaten oder in der ersten Jahreshälfte ausscheidet — wer danach in der zweiten Jahreshälfte geht, behält den vollen Jahresurlaub.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Arbeitsverhältnis beenden· Schritt 7 von 8· Nächster Schritt: Arbeitsbescheinigung elektronisch übermitteln (BEA)

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — BUrlG § 3 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. »
  • gesetze-im-internet.de — BUrlG § 3 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. »
  • gesetze-im-internet.de — BUrlG § 5 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses »
  • gesetze-im-internet.de — BUrlG § 5 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. »
  • gesetze-im-internet.de — BUrlG § 11 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. »

Annahmen der Berechnung

  • Berechnet wird die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs; vertraglicher oder tariflicher Mehrurlaub folgt den dortigen Regeln.
  • Sie wählen selbst, welcher Fall des § 5 Abs. 1 BUrlG vorliegt; übertragener Urlaub aus dem Vorjahr wird nicht berücksichtigt.
  • Der Tageswert folgt dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen ohne Überstundenvergütung (§ 11 BUrlG), geteilt durch die Arbeitstage je Woche. Steuern und Sozialabgaben auf die Abgeltung werden nicht berechnet.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.