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Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Dauerfristverlängerung verschiebt die Fristen für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen UND für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Das Finanzamt „hat“ sie auf Antrag zu gewähren (§ 46 Satz 1 UStDV) — es ist keine Gunst, sondern eine gebundene Entscheidung; abzulehnen oder zu widerrufen ist sie nur, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Satz 2 UStDV). Ihr Preis hängt allein am Voranmeldungszeitraum: Wer MONATLICH voranmeldet, bekommt sie nur unter der Auflage einer Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV); wer VIERTELJÄHRLICH voranmeldet, schuldet keine.

Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 15 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Umsatzsteuer anmelden und abführen· Schritt 8 von 10· Nächster Schritt: Umsatzsteuer-Voranmeldung

Fristen

Antrag: spätestens an dem Tag, an dem die erste Voranmeldung zu übermitteln ist, für die die Verlängerung gelten soll
§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV — der Antrag folgt der Frist, die er verlängern soll, er geht ihr nicht voraus
In jedem weiteren Jahr der Geltungsdauer: Sondervorauszahlung neu berechnen, anmelden und entrichten
Bis zum GESETZLICHEN Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV) — also zum unverlängerten Termin
Ohne Verlängerung: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
Übermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, Fälligkeit der Vorauszahlung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG — beide am selben Tag

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Steuernummer und zuständiges Finanzamt
  • Ihr Voranmeldungszeitraum: Kalendermonat oder Kalendervierteljahr
  • Bei monatlicher Voranmeldung: die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Bei Gründung im laufenden Jahr: die voraussichtlichen Vorauszahlungen dieses Jahres
  • Bankverbindung für die Entrichtung der Sondervorauszahlung
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Unternehmer, für die der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist, weil die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 9 000 Euro betrug (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG) — sie zahlen die Sondervorauszahlung
  • Unternehmer, für die es beim gesetzlichen Regelfall bleibt, dem Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG) — sie beantragen dieselbe Verlängerung OHNE Sondervorauszahlung, weil § 47 Abs. 1 UStDV sie nur dem monatlich Voranmeldenden auferlegt
  • Wer zum Kalendermonat optiert hat, weil sich für das Vorjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 9 000 Euro ergab (§ 18 Abs. 2a Satz 1 UStG): die Option bindet für das Kalenderjahr, und damit gilt auch die Auflage
  • Wer seine Tätigkeit neu aufnimmt: nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum — für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt jedoch die abweichende Regel des § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG, die auf die tatsächliche oder voraussichtliche Jahressteuer abstellt
  • Nicht betroffen: wer nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe der Voranmeldungen befreit wurde, weil die Steuer des Vorjahres nicht mehr als 2 000 Euro betrug — es gibt dann keine Frist zu verlängern

Konkretes Beispiel

Sabine Vogt, Werbeagentur in Leipzig, meldet monatlich voran

Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für 2025 ergeben in der Summe 26 400 Euro. Weil die Steuer des Vorjahres 9 000 Euro übersteigt, ist der Kalendermonat ihr Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG), und die Verlängerung ist ihr nur unter der Auflage einer Sondervorauszahlung zu gewähren (§ 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV). Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV): 26 400 Euro / 11 = 2 400 Euro. Den Antrag muss sie bis zu dem Tag stellen, an dem die Januar-Voranmeldung zu übermitteln wäre, also bis zum 10. Februar 2026 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG); in dem Antrag berechnet und meldet sie die 2 400 Euro selbst an und entrichtet sie gleichzeitig (§ 48 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStDV). Ab da hat sie für jede Voranmeldung einen Monat mehr: die Januar-Voranmeldung ist erst am 10. März fällig. Verloren ist das Geld nicht — die festgesetzte Sondervorauszahlung wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den LETZTEN Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums berücksichtigt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 UStDV), also bei der Dezember-Voranmeldung. Hätte Sabine dagegen vierteljährlich vorangemeldet, bekäme sie denselben Monat Aufschub, ohne einen Euro vorzustrecken: § 47 Abs. 1 UStDV knüpft die Auflage ausdrücklich an den monatlich Voranmeldenden.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Stellen Sie zuerst fest, ob Ihr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr ist (§ 18 Abs. 2 UStG) — davon hängt ab, ob Sie eine Sondervorauszahlung schulden, und nur davon.
  2. Bestimmen Sie den Stichtag: Der Antrag ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem die erste Voranmeldung zu übermitteln ist, für die die Verlängerung gelten soll (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV).
  3. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie bei monatlicher Voranmeldung „Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung (monatlich)“, bei vierteljährlicher Voranmeldung „Dauerfristverlängerung (vierteljährlich)“.
  4. Ermitteln Sie bei monatlicher Voranmeldung die Summe Ihrer Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres und berechnen Sie davon ein Elftel (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
  5. Haben Sie im Vorjahr nur einen Teil des Jahres gearbeitet, rechnen Sie die Summe dieses Zeitraums zuvor in eine Jahressumme um und behandeln Sie angefangene Kalendermonate als volle (§ 47 Abs. 2 UStDV).
  6. Haben Sie im laufenden Kalenderjahr erst begonnen, legen Sie die für dieses Jahr ZU ERWARTENDEN Vorauszahlungen zugrunde (§ 47 Abs. 3 UStDV).
  7. Übermitteln Sie den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle und entrichten Sie die angemeldete Sondervorauszahlung gleichzeitig (§ 48 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5 UStDV).
  8. Tragen Sie sich den Termin für das FOLGEJAHR ein: Die Sondervorauszahlung ist in jedem Jahr der Geltungsdauer neu zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV).

Gut zu wissen

  • Die Verlängerung ist eine DAUER-Fristverlängerung: Sie gilt fort, bis sie widerrufen wird. Der jährlich wiederkehrende Akt ist nicht ein neuer Antrag, sondern die Neuberechnung und Entrichtung der Sondervorauszahlung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV).
  • Die Sondervorauszahlung ist keine zusätzliche Steuer, sondern ein Vorschuss: Sie wird bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum berücksichtigt, und ein danach verbleibender Erstattungsanspruch wird aufgerechnet oder erstattet (§ 48 Abs. 4 UStDV).
  • Der Antrag ist eine Selbstberechnung: Der monatlich Voranmeldende hat die Sondervorauszahlung im Antrag SELBST zu berechnen und anzumelden (§ 48 Abs. 1 Satz 4 UStDV). Das Finanzamt kann sie festsetzen, wenn sie nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 48 Abs. 3 UStDV).
  • Die Verlängerung erfasst BEIDE Fristen — Übermittlung und Zahlung (§ 46 Satz 1 UStDV mit Verweis auf § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG). Sie verschiebt also auch die Fälligkeit, nicht nur die Abgabe.
  • Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 UStDV).
  • Die Zusammenfassende Meldung wird von der Dauerfristverlängerung NICHT erfasst: § 46 UStDV nennt allein die Voranmeldungen und die Vorauszahlungen nach § 18 UStG.

Häufige Fehler

  • Die Sondervorauszahlung auf den JAHRESUMSATZ oder die Jahressteuer beziehen. Bemessungsgrundlage ist die Summe der VORAUSZAHLUNGEN des vorangegangenen Kalenderjahres, und der Teiler ist elf, nicht zwölf (§ 47 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
  • Als vierteljährlich Voranmeldender eine Sondervorauszahlung berechnen und zahlen. § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV richtet die Auflage ausdrücklich an den Unternehmer, „der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat“.
  • Im zweiten Jahr nichts tun. Die Sondervorauszahlung ist während der Geltungsdauer JEDES Jahr neu zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV) — und zwar bis zum GESETZLICHEN, also unverlängerten Termin der ersten Voranmeldung.
  • Den Antrag nach dem Stichtag stellen und annehmen, er wirke rückwirkend. Er ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem die erste betroffene Voranmeldung zu übermitteln ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 UStDV).
  • Bei unterjährigem Beginn die Vorjahressumme ungerechnet übernehmen. § 47 Abs. 2 UStDV verlangt die Umrechnung in eine Jahressumme, wobei angefangene Kalendermonate als volle zählen; § 47 Abs. 3 UStDV stellt bei Beginn im laufenden Jahr auf die zu erwartenden Vorauszahlungen ab.
  • Die Verlängerung für eine Stundung halten. Sie verschiebt die Fälligkeit um einen Monat; wer danach nicht zahlt, ist säumig wie zuvor.
  • Annehmen, das Finanzamt entscheide nach Ermessen. § 46 Satz 1 UStDV sagt „hat ... zu verlängern“; die einzige Tür zur Ablehnung oder zum Widerruf ist die Gefährdung des Steueranspruchs (§ 46 Satz 2 UStDV).

Häufige Fragen

Wie viel Zeit gewinne ich?

Einen Monat, und zwar für beide Fristen: für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 46 Satz 1 UStDV). Aus dem 10. Februar für den Januar wird damit der 10. März.

Muss ich eine Sondervorauszahlung leisten?

Nur wenn Sie die Voranmeldungen MONATLICH zu übermitteln haben. Dann ist die Fristverlängerung unter der Auflage zu gewähren, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten; sie beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 47 Abs. 1 UStDV). Vierteljährlich Voranmeldende schulden keine.

Ist das Geld weg?

Nein. Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt; ein danach verbleibender Erstattungsanspruch wird mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufgerechnet und im Übrigen erstattet (§ 48 Abs. 4 UStDV).

Ich habe erst dieses Jahr gegründet — worauf rechne ich das Elftel?

Auf die für das laufende Kalenderjahr ZU ERWARTENDEN Vorauszahlungen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Haben Sie im Vorjahr nur einen Teil des Jahres gearbeitet, ist stattdessen die Summe dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen, wobei angefangene Kalendermonate als volle zählen (§ 47 Abs. 2 UStDV).

Kann das Finanzamt ablehnen?

Nur aus einem Grund. § 46 Satz 1 UStDV sagt, das Finanzamt „hat“ die Fristen auf Antrag zu verlängern; nach Satz 2 hat es den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Verlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Muss ich den Antrag jedes Jahr wiederholen?

Den Antrag nicht — die Verlängerung gilt dauerhaft. Wohl aber die Sondervorauszahlung: Während der Geltungsdauer ist sie für jedes Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 2 Satz 1 UStDV).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.