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Steuerliche Erfassung einer Gesellschaft nach ausländischem Recht

Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft, die in Deutschland tätig wird, meldet sich mit einem EIGENEN Fragebogen an — nicht mit dem der GmbH. ELSTER setzt dafür den Erwerb oder die Gründung einer im Ausland nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft voraus, die im Inland eine Tätigkeit ausübt (etwa Limited, SARL, BV, SA, aber auch Partnership oder SNC). Wer eine Betriebstätte eröffnet, teilt das der Gemeinde mit (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO) und erteilt dem Finanzamt die weiteren Auskünfte elektronisch (§ 138 Abs. 1b AO), innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 4 AO). Für die Umsatzsteuer ist nicht das Finanzamt vor Ort zuständig, sondern das Finanzamt, das die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung dem Herkunftsstaat zuweist — für Frankreich und Monaco das Finanzamt Offenburg (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStZustV).

Aktuell für 2024 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.

Fristen

Ein Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis
§ 138 Abs. 4 AO für die Mitteilungen nach § 138 Abs. 1, 1a und 1b — die Frist läuft ab der Eröffnung der Betriebstätte oder der Aufnahme der Tätigkeit, nicht ab einer Aufforderung
Für Steuerpflichtige, die keine natürlichen Personen sind: ebenfalls ein Monat
§ 137 Abs. 2 AO — die Anzeige der Umstände, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind (§ 137 Abs. 1 AO)
Bauausführung oder Montage: ab dem Punkt, an dem sie länger als sechs Monate dauert
§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO — mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen zählen zusammen (Buchst. c)

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang, idealerweise ein ELSTER-Unternehmenskonto
  • Satzung und Registerauszug der Gesellschaft aus dem Herkunftsstaat
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung der Geschäftsführung
  • Ausländische Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Herkunftsstaats
  • Anschrift und Eröffnungsdatum der deutschen Betriebstätte, gegebenenfalls Daten des ständigen Vertreters
  • Schätzung der Umsätze und Gewinne in Deutschland für das erste und das folgende Jahr
  • Bankverbindung und gegebenenfalls Vollmacht des steuerlichen Beraters in Deutschland
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Deutschland eine Betriebstätte eröffnet — jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, insbesondere Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Werkstätte, Warenlager oder Ein- und Verkaufsstelle (§ 12 AO)
  • Eine ausländische Gesellschaft mit einer Bauausführung oder Montage in Deutschland, die länger als sechs Monate dauert: sie ist selbst eine Betriebstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO)
  • Eine ausländische Gesellschaft, die in Deutschland einen ständigen Vertreter hat — eine Person, die nachhaltig ihre Geschäfte besorgt und ihren Sachweisungen unterliegt, insbesondere Verträge abschließt oder vermittelt oder ein Warenlager unterhält und davon ausliefert (§ 13 AO)
  • Ein Unternehmer mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, der in Deutschland eine umsatzsteuerbare Tätigkeit aufnimmt: er hat dies dem nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 Satz 5 AO)
  • NICHT anzuzeigen nach § 138 Abs. 1 Satz 5 AO ist, wer in Deutschland AUSSCHLIESSLICH Umsätze erbringt, die in den besonderen Besteuerungsverfahren der §§ 18i bis 18k UStG zu erklären sind (One-Stop-Shop)
  • NICHT über diesen Fragebogen: eine GmbH, UG oder AG deutschen Rechts (eigener Fragebogen für die Kapitalgesellschaft), eine GbR, OHG oder KG deutschen Rechts (eigener Fragebogen für die Personengesellschaft) und das Einzelunternehmen — entscheidend ist das Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde

Konkretes Beispiel

Die fiktive Atelier Garonne SAS aus Toulouse eröffnet am 1. März 2026 ein Warenlager in Leipzig

Die Gesellschaft ist eine französische SAS und liefert Möbel an deutsche Händler; sie mietet in Leipzig eine Halle für 2 400 Euro im Monat und erwartet dort im ersten Jahr rund 600 000 Euro Umsatz. Ein Warenlager ist ausdrücklich eine Betriebstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 5 AO). Damit beginnt dreierlei. Erstens die ANMELDUNG: die Eröffnung der Betriebstätte ist der Stadt Leipzig mitzuteilen, die das zuständige Finanzamt unterrichtet (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO), und die weiteren Auskünfte gehen elektronisch an das Finanzamt (§ 138 Abs. 1b AO) — über den ELSTER-Fragebogen für die Körperschaft nach ausländischem Recht, nicht über den der GmbH, und bis zum 1. April 2026 (§ 138 Abs. 4 AO). Zweitens die ERTRAGSTEUERN: da die SAS weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, ist sie mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG), und zu diesen gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG); weil sie eine Betriebsstätte im Inland unterhält, wird ihr Gewerbebetrieb im Inland betrieben und unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GewStG). Zuständig für die Körperschaftsteuer ist mangels inländischer Geschäftsleitung und inländischen Sitzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich ihr Vermögen befindet (§ 20 Abs. 3 AO) — hier Leipzig. Drittens die UMSATZSTEUER: für in Frankreich ansässige Unternehmer ist das Finanzamt Offenburg zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStZustV). Die SAS hat es also mit zwei Finanzämtern zu tun, und die Geschäftsführung trägt beide in ihre Fristenplanung ein.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Stellen Sie fest, was in Deutschland entsteht: eine Betriebstätte (§ 12 AO), ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) oder nur umsatzsteuerbare Umsätze — davon hängen Gemeinde, Gewerbesteuer und Finanzamt ab.
  2. Halten Sie das Datum des Ereignisses fest — Eröffnung der Betriebstätte, Aufnahme der Tätigkeit oder Erwerb der Gesellschaft; ab ihm läuft die Monatsfrist (§ 138 Abs. 4 AO, § 137 Abs. 2 AO).
  3. Teilen Sie die Eröffnung einer Betriebstätte der Gemeinde mit, in der sie eröffnet wird (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO).
  4. Bestimmen Sie das Finanzamt für die Umsatzsteuer nach dem Ansässigkeitsstaat: § 1 Abs. 1 UStZustV weist jedem aufgeführten Staat ein Finanzamt zu, für nicht aufgeführte Staaten ist das Finanzamt Berlin International zuständig (§ 1 Abs. 2 UStZustV).
  5. Bestimmen Sie das Finanzamt für die Körperschaftsteuer nach § 20 AO: Geschäftsleitung, sonst Sitz, sonst Vermögen, sonst Ort der vorwiegenden Tätigkeit im Inland (Abs. 1 bis 4).
  6. Legen Sie die Gründungsunterlagen der Gesellschaft bereit: Satzung, Registerauszug des Herkunftsstaats, Nachweis der Vertretungsberechtigung, ausländische Steuernummer.
  7. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Körperschaft nach ausländischem Recht“.
  8. Übermitteln Sie den Fragebogen elektronisch (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO); nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten, dann gilt der amtliche Vordruck (Satz 3).

Gut zu wissen

  • Ausländisches Recht heißt nicht automatisch beschränkte Steuerpflicht. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung ODER ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 KStG). Eine Limited, die tatsächlich von Deutschland aus geleitet wird, ist unbeschränkt steuerpflichtig — der Fragebogen richtet sich nach dem Gründungsrecht, die Steuerpflicht nach dem Ort der Leitung.
  • Für eine solche Gesellschaft mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland, die nach deutschem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist, ordnet § 8 Abs. 1 Satz 4 KStG an, dass die Leistungen zwischen Gesellschaft und Anteilseignern für die Ertragsteuern wie bei einer rechtsfähigen Körperschaft behandelt werden.
  • Ständiger Vertreter und Betriebstätte wirken nicht gleich. Für die beschränkte Steuerpflicht genügt jeder von beiden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG); die Gewerbesteuer setzt dagegen eine Betriebsstätte im Inland voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG).
  • Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer können bei zwei verschiedenen Finanzämtern liegen: die Umsatzsteuer beim Finanzamt nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung, die sich auf § 21 Abs. 1 Satz 2 AO stützt, die Körperschaftsteuer beim Finanzamt nach § 20 AO.
  • Für Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch machen, ist abweichend das Bundeszentralamt für Steuern zuständig (§ 1 Abs. 2a UStZustV).
  • Die Zuständigkeit gilt auch für die Außen-, Übersee- und Selbstverwaltungsgebiete der aufgeführten Staaten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UStZustV).
  • Den Körperschaftsteuersatz und die Gewerbesteuer rechnen die verlinkten Rechner; diese Anleitung wiederholt keinen Satz.

Häufige Fehler

  • Den GmbH-Fragebogen nehmen, weil die SARL einer GmbH ähnelt. ELSTER führt für Gesellschaften nach ausländischem Recht ein eigenes Formular; maßgeblich ist das Gründungsrecht, nicht die Ähnlichkeit der Rechtsform.
  • Die Umsatzsteuer beim Finanzamt am Ort der Niederlassung anmelden. Für Unternehmer mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland bestimmt die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung das Finanzamt nach dem Ansässigkeitsstaat (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO, § 1 UStZustV).
  • Eine Baustelle für steuerlich unerheblich halten, weil kein Büro eröffnet wird. Eine Bauausführung oder Montage von mehr als sechs Monaten ist selbst eine Betriebstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO).
  • Einen Handelsvertreter für steuerlich neutral halten. Wer nachhaltig Verträge für das Unternehmen abschließt oder vermittelt und dessen Sachweisungen unterliegt, ist ständiger Vertreter (§ 13 AO) — und begründet inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
  • Auf eine Aufforderung warten. Die Monatsfrist des § 138 Abs. 4 AO läuft ab dem meldepflichtigen Ereignis.
  • Annehmen, ausländisches Recht bedeute immer beschränkte Steuerpflicht. Wird die Gesellschaft von Deutschland aus geleitet, ist sie unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 KStG).

Häufige Fragen

Welches Finanzamt ist für eine französische Gesellschaft bei der Umsatzsteuer zuständig?

Das Finanzamt Offenburg, für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UStZustV). Ausnahme: wer von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch macht, ist beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 1 Abs. 2a UStZustV).

Und für die Körperschaftsteuer?

Nach § 20 AO: das Finanzamt der Geschäftsleitung; liegt sie nicht im Inland, das des Sitzes; liegt auch der Sitz nicht im Inland, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Vermögen befindet, bei mehreren das des wertvollsten Teils (Abs. 3); fehlt auch Vermögen, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird (Abs. 4).

Wir verkaufen nur über den One-Stop-Shop nach Deutschland. Müssen wir uns anmelden?

Die Anzeigepflicht des § 138 Abs. 1 Satz 5 AO entfällt, wenn in Deutschland ausschließlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbracht werden, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18i bis 18k UStG zu erklären sind.

Ab wann ist eine Baustelle eine Betriebstätte?

Wenn die einzelne Bauausführung oder Montage, eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende länger als sechs Monate dauern (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO).

Gilt das Formular auch für eine ausländische Personengesellschaft?

Die ELSTER-Formularseite nennt als Beispiele neben Limited, SARL, BV oder SA ausdrücklich auch Partnership, SNC, OG und VOF.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.