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Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)

Auf UNWIDERRUFLICHEN Antrag werden eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine EINGETRAGENE Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Der Antrag ist elektronisch zu stellen, und zwar spätestens EINEN MONAT VOR Beginn des Wirtschaftsjahrs, ab dem die Besteuerung gelten soll (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG) — er wirkt also nie auf ein laufendes Jahr zurück, außer in den beiden Fällen des Satzes 7. Die Option ist kein Etikett: der Übergang gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1a Abs. 2 Satz 1 KStG).

Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 30 Min.

Fristen

Regelfall: spätestens EINEN MONAT VOR Beginn des Wirtschaftsjahrs
§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG — bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also spätestens Ende November für das Folgejahr
Neugründung: bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags
§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG — und dann mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr
Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft: ein Monat nach Anmeldung beim Register
§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG, ebenfalls mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr
Einbringungszeitpunkt: das Ende des VORANGEHENDEN Wirtschaftsjahrs
§ 1a Abs. 2 Satz 3 KStG; § 9 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes ist dabei nicht anzuwenden

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Rechtsform und, bei einer GbR, der Nachweis der Eintragung
  • Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschluss über die Option
  • Beginn des Wirtschaftsjahrs, ab dem die Option gelten soll
  • Bei Neugründung: Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags
  • Bei Formwechsel: Datum der Anmeldung beim zuständigen Register
  • Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt
  • Bilanz auf das Ende des vorangehenden Wirtschaftsjahrs als Einbringungszeitpunkt
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Personenhandelsgesellschaften — OHG und KG —, Partnerschaftsgesellschaften und EINGETRAGENE Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG); eine nicht eingetragene GbR ist nicht genannt
  • Neugegründete Gesellschaften, die den Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Wirkung für das BEREITS LAUFENDE Wirtschaftsjahr stellen können (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG)
  • Gesellschaften nach einem Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft: Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register (§ 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG)
  • Bereits optierende Gesellschaften, die zurück wollen: die RÜCKOPTION nach § 1a Abs. 4 Satz 1 KStG läuft über dasselbe ELSTER-Formular
  • NICHT anwendbar auf Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (§ 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 KStG)
  • NICHT anwendbar auf Gesellschaften, die nach Ausübung der Option im Staat ihrer Geschäftsleitung keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen (§ 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 KStG)

Konkretes Beispiel

Die Steinmetz & Vogt OHG erwägt die Option ab dem Wirtschaftsjahr 2027

Die OHG hat ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr, ermittelt ihren Gewinn bisher als Einnahmenüberschussrechnung und zahlt ihrem geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Vogt eine Tätigkeitsvergütung. Soll die Option ab dem 1. Januar 2027 gelten, ist der Antrag spätestens EINEN MONAT VOR Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zu stellen (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG) — also bis Ende November 2026; ein im Januar 2027 gestellter Antrag wirkt frühestens ab 2028. Drei Folgen ändern die Rechnung, und alle drei stehen im selben Absatz. Erstens wird Herrn Vogts Tätigkeitsvergütung echter Arbeitslohn: Einnahmen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, werden zu Einkünften im Sinne des § 19 EStG (§ 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KStG), und die optierende Gesellschaft gilt insoweit als lohnsteuerlicher Arbeitgeber, der Gesellschafter als Arbeitnehmer (§ 1a Abs. 3 Satz 7 KStG) — vor der Option war dieselbe Zahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkunft. Zweitens entfällt die Einnahmenüberschussrechnung: § 4 Abs. 3 EStG ist bei einer optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 3 Satz 6 KStG). Drittens ist § 35 EStG nicht mehr anzuwenden (§ 1a Abs. 3 Satz 3 KStG), also die Steuerermäßigung, über die die Gewerbesteuer bisher auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet wurde. Dem steht ein Vorteil gegenüber, wenn Gewinne im Betrieb bleiben sollen: Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie ENTNOMMEN werden (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG). Und der Antrag ist unwiderruflich (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG); zurück geht es nur über die Rückoption des Absatzes 4, die ihrerseits als Formwechsel gilt.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie zuerst die Rechtsform: nur Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft und EINGETRAGENE GbR sind in § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG genannt.
  2. Prüfen Sie die beiden Ausschlüsse des § 1a Abs. 1 Satz 6 KStG: Investmentfonds, und Gesellschaften ohne vergleichbare Steuerpflicht im Staat der Geschäftsleitung.
  3. Bestimmen Sie den Stichtag rückwärts vom Wirtschaftsjahr: der Antrag ist spätestens einen Monat VOR dessen Beginn zu stellen (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG), es sei denn, Sie sind in einem der beiden Fälle des Satzes 7.
  4. Bestimmen Sie das zuständige Finanzamt: grundsätzlich das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständige (Satz 2); findet keine solche Feststellung statt, das für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständige (Satz 3); bei Sitz im Inland abweichend das Finanzamt des Sitzes (Satz 5).
  5. Rechnen Sie die drei Folgen des Absatzes 3 durch, BEVOR Sie den Antrag stellen: Tätigkeitsvergütung als Arbeitslohn, Wegfall der Einnahmenüberschussrechnung, Wegfall des § 35 EStG.
  6. Stellen Sie die Gesellschafterbeschlüsse sicher und halten Sie fest, dass der Antrag unwiderruflich ist (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG).
  7. Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG — dasselbe Formular trägt auch die Rückoption nach Absatz 4.
  8. Übermitteln Sie den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG).
  9. Bereiten Sie die Bilanz auf den Einbringungszeitpunkt vor: das ist das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Optionsjahr unmittelbar vorangeht (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KStG); das dort auszuweisende Eigenkapital wird auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst (Satz 4).

Gut zu wissen

  • Der Übergang gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Umwandlungssteuergesetzes, und die §§ 1 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden (§ 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 KStG). Die Option ist damit ein Umwandlungsvorgang, kein Formularakt.
  • Allein die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft schließt die Anwendung des § 20 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht aus (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG).
  • Die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen gelten als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft (§ 1a Abs. 2 Satz 5 KStG).
  • Die §§ 13 bis 16, 18 und 35 EStG sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 3 Satz 3 KStG) — das betrifft unter anderem die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte.
  • Soweit entsprechende Einnahmen bei einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anderen Einkunftsarten zuzurechnen wären, gehören auch die Einnahmen des Gesellschafters der optierenden Gesellschaft zu diesen Einkünften (§ 1a Abs. 3 Satz 4 KStG).
  • Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen werden zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern zu Einkünften im Sinne des § 21 oder § 22 EStG (§ 1a Abs. 3 Satz 2 Nrn. 3 und 4 KStG).
  • Die Rückoption gilt als Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes, wobei § 9 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes keine Anwendung findet (§ 1a Abs. 4 Satz 2 KStG).
  • Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 4 finden auch OHNE Antrag Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen (§ 1a Abs. 4 Satz 4 KStG) — die Option endet dann, ohne dass jemand sie beendet.
  • Scheidet der VORLETZTE Gesellschafter aus, gilt die optierende Gesellschaft als unmittelbar danach aufgelöst, mit den in § 1a Abs. 4 Sätze 5 und 6 KStG im Einzelnen geregelten Folgen.

Häufige Fehler

  • Den Antrag im Januar für dasselbe Jahr stellen. Er ist spätestens einen Monat VOR Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG); nur bei Neugründung oder Formwechsel wirkt er auf das laufende Jahr (Satz 7).
  • Die Option für eine nicht eingetragene GbR planen. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG nennt die EINGETRAGENE Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
  • Sie für ein Einzelunternehmen erwägen. Die Vorschrift nennt ausschließlich Gesellschaften.
  • Den Wegfall des § 35 EStG übersehen. Er ist bei der optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 3 Satz 3 KStG), und damit entfällt die Ermäßigung, über die die Gewerbesteuer bisher bei den Gesellschaftern angerechnet wurde.
  • Die Einnahmenüberschussrechnung fortführen wollen. § 4 Abs. 3 EStG ist bei einer optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 3 Satz 6 KStG).
  • Die Tätigkeitsvergütung weiter als gewerbliche Einkunft behandeln. Nach der Option wird sie zu Einkünften im Sinne des § 19 EStG, und die Gesellschaft gilt insoweit als lohnsteuerlicher Arbeitgeber (§ 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 7 KStG).
  • Den Antrag für widerruflich halten. Er ist ausdrücklich UNWIDERRUFLICH (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG); der Weg zurück ist die Rückoption des Absatzes 4, die ihrerseits als Formwechsel gilt.
  • Annehmen, thesaurierte Gewinne seien beim Gesellschafter sofort zu versteuern. Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG).

Häufige Fragen

Wer kann optieren?

Eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Ausgenommen sind Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes sowie Gesellschaften, die nach Ausübung der Option im Staat ihrer Geschäftsleitung keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen (§ 1a Abs. 1 Satz 6 KStG).

Bis wann muss der Antrag gestellt sein?

Spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG). Abweichend kann er bei einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags und bei einem Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung beim Register gestellt werden — dann mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr (§ 1a Abs. 1 Satz 7 KStG).

Was wird aus dem Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters?

Es wird echter Arbeitslohn. Einnahmen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, führen zu Einkünften im Sinne des § 19 EStG (§ 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KStG), und die optierende Gesellschaft gilt insoweit als lohnsteuerlicher Arbeitgeber, der Gesellschafter als Arbeitnehmer (§ 1a Abs. 3 Satz 7 KStG).

Können wir weiter eine Einnahmenüberschussrechnung machen?

Nein. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei einer optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden (§ 1a Abs. 3 Satz 6 KStG).

Wann gelten Gewinne als ausgeschüttet?

Erst dann, wenn sie entnommen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG). Wer Gewinne im Unternehmen lässt, löst insoweit keine Ausschüttungsbesteuerung aus.

Kommen wir wieder heraus?

Nur über die Rückoption. Eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 optiert hat, kann beantragen, nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (§ 1a Abs. 4 Satz 1 KStG); die Rückoption gilt als Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes (Satz 2). Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 weg, treten diese Folgen auch ohne Antrag ein (Satz 4).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

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