Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung (ESt 1 B)
Sind an Einkünften MEHRERE PERSONEN beteiligt und sind die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, so werden sie gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Die Erklärung dazu hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist — und bei einer RECHTSFÄHIGEN Personenvereinigung VORRANGIG die Personenvereinigung selbst, nachrangig jeder Feststellungsbeteiligte (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Hat ein Erklärungspflichtiger die Erklärung abgegeben, sind die anderen Beteiligten insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO). Der Feststellungsbescheid ersetzt die Einkommensteuererklärung der Beteiligten NICHT: er stellt nur fest, was in sie einfließt.
Aktuell für 2025 — geprüft am 3. Oktober 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.
Fristen
- Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
- § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, der über § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß gilt — die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung gelten für die gesonderte Feststellung entsprechend
- Mit beauftragtem Angehörigen der steuerberatenden Berufe: letzter Tag des Monats Februar des zweiten folgenden Kalenderjahres
- § 149 Abs. 3 Nr. 5 AO nennt die Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausdrücklich
- Danach wird der Verspätungszuschlag zwingend
- § 152 Abs. 2 AO — es sei denn, die Frist wurde nach § 109 AO verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
- Steuernummer der Gesellschaft und zuständiges Feststellungsfinanzamt
- Gewinnermittlung des Feststellungszeitraums
- Sondervergütungen der Gesellschafter, getrennt ausgewiesen
- Gewinnverteilungsschlüssel und jede davon abweichende Verteilung
- Jeder Beteiligte mit Steueridentifikationsnummer, Anschrift und zuständigem Finanzamt
- Angaben zu mittelbaren Beteiligungen über andere Personengesellschaften
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Wen es betrifft
- Rechtsfähige Personenvereinigungen — insbesondere OHG, KG und eingetragene GbR: sie sind VORRANGIG erklärungspflichtig, die Beteiligten nur nachrangig (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO)
- Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und sonstige Fälle: dort ist JEDER Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b AO)
- Der Unternehmer in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO — also wenn das für die Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist
- Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zusätzlich die in § 34 AO bezeichneten Personen, also die gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO)
- Erbengemeinschaften und andere Gemeinschaften, denen gemeinsame Einkünfte zuzurechnen sind: § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO stellt auf die BETEILIGUNG MEHRERER an den Einkünften ab, nicht auf eine Rechtsform
- Nicht betroffen: das Einzelunternehmen — dort ist niemand sonst an den Einkünften beteiligt
Konkretes Beispiel
Die Seilbahn Immobilien OHG stellt für 2025 einen Gewinn von 180 000 Euro fest
An der OHG sind Frau Özdemir zu 60 Prozent und Herr Baum zu 40 Prozent beteiligt. Weil an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und sie diesen steuerlich zuzurechnen sind, werden sie gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Die OHG ist eine rechtsfähige Personenvereinigung und damit VORRANGIG erklärungspflichtig; die beiden Gesellschafter sind es nur nachrangig (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Gibt die OHG die Erklärung ab, sind sie insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO) — sie müssen also nicht jeweils dasselbe noch einmal erklären. Der Feststellungsbescheid weist 108 000 Euro für Frau Özdemir und 72 000 Euro für Herrn Baum aus; jede dieser Zahlen läuft dann in die jeweilige Einkommensteuererklärung. Käme die Erklärung zu spät, richtete sich der Verspätungszuschlag nach einer eigenen Regel: für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen Einkünften beträgt er für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat (§ 152 Abs. 7 AO) — auf 180 000 Euro also 112,50 Euro je angefangenem Monat, und nicht der Mindestbetrag. Vermeiden lässt sich das durch einen Antrag auf Fristverlängerung: § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nimmt die nach § 109 AO verlängerten Fälle vom zwingenden Zuschlag aus.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Stellen Sie fest, ob überhaupt festzustellen ist: es müssen MEHRERE Personen an den Einkünften beteiligt und die Einkünfte ihnen zuzurechnen sein (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
- Klären Sie, WER erklärt: bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung vorrangig die Vereinigung selbst, sonst jeder Beteiligte (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO) — und stimmen Sie das ab, bevor zwei Erklärungen parallel entstehen.
- Ermitteln Sie den Gewinn der Gesellschaft nach der für sie maßgeblichen Methode und halten Sie die Sondervergütungen der Gesellschafter getrennt fest (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Legen Sie den Gewinnverteilungsschlüssel und jede vom Vertrag abweichende Verteilung offen — die Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten EINHEITLICH vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an und wählen Sie „Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 B)“.
- Tragen Sie jeden Beteiligten mit Steueridentifikationsnummer, zuständigem Finanzamt und Anteil ein.
- Übermitteln Sie die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 181 Abs. 2a Satz 1 AO); der Papiervordruck setzt einen Härtefallantrag voraus und ist eigenhändig zu unterschreiben (Satz 2).
- Prüfen Sie den Feststellungsbescheid auf Vollständigkeit: ist eine notwendige Feststellung unterblieben, wird sie in einem ERGÄNZUNGSBESCHEID nachgeholt (§ 179 Abs. 3 AO).
- Übernehmen Sie erst danach den festgestellten Anteil in die Einkommensteuererklärung des jeweiligen Beteiligten.
Gut zu wissen
- Die Feststellung ist eine AUSNAHME vom Grundsatz, dass Besteuerungsgrundlagen unselbständiger Teil des Steuerbescheids sind: abweichend von § 157 Abs. 2 AO werden sie durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit das Gesetz es bestimmt (§ 179 Abs. 1 AO).
- Sie wird gegenüber mehreren Beteiligten EINHEITLICH vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) — daher der Name.
- Ist eine Person am Gegenstand der Feststellung nur über eine ANDERE Person beteiligt, kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden (§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO).
- Eine unterbliebene notwendige Feststellung wird nicht etwa gegenstandslos, sondern in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt (§ 179 Abs. 3 AO).
- Hat ein Erklärungspflichtiger die Erklärung abgegeben, sind die anderen Beteiligten INSOWEIT befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO). Das Wort „insoweit“ ist die Grenze der Befreiung.
- Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß, und als Steuererklärung im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO).
- Der Verspätungszuschlag folgt hier einer eigenen Bemessung: 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro (§ 152 Abs. 7 AO) — ein Viertel des Satzes, der für Steuererklärungen gilt.
- Für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gilt wiederum ein Pauschalbetrag von 25 Euro je angefangenem Monat (§ 152 Abs. 6 Satz 2 AO).
Häufige Fehler
- Zwei Erklärungen abgeben, weil sich beide Gesellschafter für zuständig halten. Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung ist die Vereinigung VORRANGIG erklärungspflichtig (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO), und die Abgabe durch einen Erklärungspflichtigen befreit die anderen insoweit (Satz 3).
- Den Feststellungsbescheid für die Steuerfestsetzung halten. Er stellt Besteuerungsgrundlagen fest (§ 179 Abs. 1 AO); besteuert wird erst beim einzelnen Beteiligten.
- Die Einkommensteuererklärung der Beteiligten weglassen. Der festgestellte Anteil muss dort noch ankommen.
- Sondervergütungen der Gesellschafter in den allgemeinen Gewinn einrechnen, statt sie getrennt auszuweisen. Sie gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den gewerblichen Einkünften des jeweiligen Gesellschafters.
- Annehmen, eine Feststellung setze eine Gesellschaft voraus. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO stellt auf die Beteiligung MEHRERER PERSONEN an den Einkünften ab — eine Erbengemeinschaft genügt.
- Beim Verspätungszuschlag mit 0,25 Prozent rechnen. Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden Einkünften gilt § 152 Abs. 7 AO mit 0,0625 Prozent, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat.
- Auf Papier erklären, ohne den Härtefallantrag zu stellen. Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 181 Abs. 2a Satz 1 AO).
Häufige Fragen
Wann ist überhaupt gesondert und einheitlich festzustellen?
Wenn an einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
Wer muss die Erklärung abgeben?
Derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist (§ 181 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist vorrangig die Personenvereinigung erklärungspflichtig und nachrangig jeder Feststellungsbeteiligte; bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen jeder Feststellungsbeteiligte (§ 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO).
Müssen alle Gesellschafter erklären?
Nein. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 Satz 3 AO).
Ersetzt der Feststellungsbescheid meine Einkommensteuererklärung?
Nein. Der Feststellungsbescheid stellt Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 179 Abs. 1 AO) und richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Der festgestellte Anteil fließt anschließend in die Einkommensteuererklärung des Beteiligten ein.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag bei einer Feststellungserklärung?
Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt er für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat (§ 152 Abs. 7 AO).
Was passiert, wenn im Bescheid etwas fehlt?
Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen (§ 179 Abs. 3 AO).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Dieses Formular verstehen: der zugehörige Kurs
Verwandte Formulare
- Fragebogen steuerliche Erfassung: Personengesellschaft
- Einkommensteuererklärung (ESt 1 A)
- Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
- Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
- Antrag auf Fristverlängerung für die Steuererklärung
- Antrag auf Forschungszulage (FZulG)
- Antrag auf verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung
- Gesonderte Feststellungserklärung für Einzelunternehmen (ESt 1 D)
Amtliche Quellen
- § 179 AO — Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 22. September 2026
- § 180 AO — Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen — 22. September 2026
- § 181 AO — Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht — 22. September 2026
- § 152 AO — Verspätungszuschlag — 22. September 2026
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen — 22. September 2026
- ELSTER — Formularseite „Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 B)“ — 22. September 2026
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