Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer berechnen — § 8 Nr. 1 GewStG
ZWEI Etagen von Brüchen, und die zweite ersetzt die erste nicht. Jeder Posten geht zuerst mit SEINEM Anteil in die Summe ein, dann wird EIN VIERTEL des Betrags über 200 000 Euro hinzugerechnet. Ein Viertel auf die Bruttoaufwendungen anzuwenden trifft nur bei den voll angesetzten Posten (Buchst. a bis c) — bei Rechten (ein Viertel), unbeweglichen (Hälfte) und beweglichen Wirtschaftsgütern (ein Fünftel) verfehlt es das Ergebnis.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Gewerbesteuer berechnen und erklären· Schritt 3 von 10· Nächster Schritt: Kürzungen bei der Gewerbesteuer berechnen — § 9 GewStG
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 8 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. Ein Viertel der Summe aus »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 8 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt; »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei aa) Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen). »
Annahmen der Berechnung
- Nur die Nummer 1 des § 8: die weiteren Nummern haben eigene Regeln und sind hier nicht abgebildet.
- Alle Beträge sind bei der Gewinnermittlung bereits ABGESETZT worden — das verlangt die Einleitung des § 8 ausdrücklich.
- Ohne die Ausnahme des Buchst. f Satz 2 für Aufwendungen, die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind.
Weiterführend
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