Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht (ESt 1 C)
Wer im Kalenderjahr weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) und erklärt diese Einkünfte mit der ESt 1 C. Vor dem Ausfüllen steht eine Weiche: unterliegen die Einkünfte des Jahres mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer oder übersteigen die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht, kann man auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG) — und dann ist nach dem Hinweis von ELSTER NICHT die ESt 1 C, sondern die ESt 1 A zu wählen. Der Unterschied ist erheblich: bei beschränkter Steuerpflicht wird das zu versteuernde Einkommen für die Tarifanwendung um den Grundfreibetrag erhöht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Aktuell für 2025 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.
Fristen
- Sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
- Allgemeine Frist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
- Letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres, wenn eine steuerberatende Person die Erklärung erstellt
- § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO — das Finanzamt kann die Erklärung im Einzelfall vorab anfordern, mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung (§ 149 Abs. 4 AO)
- Weichenstellung vor der Abgabe: Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG
- Der Antrag setzt eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte voraus (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG) — sie muss rechtzeitig im Wohnsitzstaat beschafft werden
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat
- Nachweis von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kalenderjahr
- Aufstellung der deutschen Einkünfte, jeweils einer Nummer des § 49 Abs. 1 EStG zugeordnet
- Aufstellung der ausländischen Einkünfte des Jahres, für die Prüfung der 90-Prozent-Grenze
- Belege der Ausgaben, die mit den deutschen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen
- Bescheinigungen über einbehaltene Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug nach § 50a EStG)
- Für den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG: die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Kalenderjahr der Erklärung, die inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 EStG erzielen — so nennt ELSTER die Voraussetzungen der ESt 1 C
- Zum Beispiel: Vermietung einer in Deutschland belegenen Immobilie (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG), selbständige Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte unterhalten wird (Nr. 3), Gewerbebetrieb mit inländischer Betriebsstätte oder ständigem Vertreter (Nr. 2 Buchstabe a)
- NICHT, wer den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen will und kann: dafür verweist ELSTER ausdrücklich auf die Einkommensteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht (ESt 1 A)
- NICHT für Einkünfte, deren Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) — vorbehaltlich der Ausnahmen des Satzes 2, etwa für Einkünfte eines inländischen Betriebs
- NICHT, wer in Deutschland wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält: er ist unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) und erklärt mit der ESt 1 A
- Der Auslöser ist also nicht die Art der Einkünfte, sondern die Geografie: wo man wohnt entscheidet über das Formular, woher die Einkünfte stammen entscheidet über die Steuerpflicht
Konkretes Beispiel
Claire Morel, Grafikdesignerin in Lyon, vermietet eine Wohnung in Leipzig
Claire wohnt und arbeitet in Frankreich; in Deutschland hat sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Aus der vermieteten Wohnung in Leipzig erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 9 000 Euro, inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, weil das Grundstück im Inland belegen ist. Damit ist sie beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Zuerst prüft sie die Weiche des § 1 Abs. 3 EStG: ihre französischen Einkünfte aus der Designtätigkeit betragen 45 000 Euro, von 54 000 Euro insgesamt unterliegen also nur rund 17 Prozent der deutschen Einkommensteuer — weit unter 90 Prozent — und die übrigen Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag deutlich. Der Antrag scheidet aus; Claire wählt in ELSTER die ESt 1 C für das Kalenderjahr. Als Werbungskosten zieht sie nur ab, was mit den Leipziger Mieteinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG), nicht die Kosten ihres Ateliers in Lyon. Bei der Steuerberechnung wird ihr zu versteuerndes Einkommen für die Anwendung des Tarifs um den Grundfreibetrag erhöht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG): der Grundfreibetrag schützt ihre Einkünfte also nicht so, wie er die eines Einwohners schützt. Den Tarif selbst und den Grundfreibetrag führt der Rechner einkommensteuer-tarif. Die Erklärung gibt sie innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Jahres ab (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO).
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Kalenderjahr: liegt einer davon in Deutschland, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) und nutzen die ESt 1 A.
- Ordnen Sie jede deutsche Einkunft einer Nummer des § 49 Abs. 1 EStG zu — nur dort aufgezählte Einkünfte begründen die beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG).
- Scheiden Sie Einkünfte aus, deren Steuer durch einen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), und prüfen Sie, ob eine Ausnahme des Satzes 2 greift.
- Rechnen Sie die Weiche des § 1 Abs. 3 EStG durch: Anteil der deutschen Einkünfte an der Summe der Einkünfte (mindestens 90 Prozent) oder Höhe der übrigen Einkünfte gegenüber dem Grundfreibetrag.
- Ist die Weiche erfüllt und wollen Sie den Antrag stellen, beschaffen Sie die Bescheinigung Ihrer ausländischen Steuerbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG) und wählen Sie in ELSTER die ESt 1 A.
- Andernfalls melden Sie sich in Mein ELSTER an, wählen die Einkommensteuererklärung beschränkte Steuerpflicht (ESt 1 C) und das Kalenderjahr.
- Tragen Sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur ein, soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Übermitteln Sie die Erklärung innerhalb der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO und prüfen Sie den Bescheid binnen der Einspruchsfrist.
Gut zu wissen
- Das Formular ESt 1 C enthält nach ELSTER auch den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage und die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
- Bei beschränkter Steuerpflicht sind zahlreiche Vorschriften nicht anzuwenden, darunter § 32 EStG (Kinder, Freibeträge für Kinder), § 32a Abs. 6 EStG, die §§ 33, 33a und 33b EStG (§ 33: außergewöhnliche Belastungen) und § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) — so § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG.
- Wer als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG) und Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates ist, unterliegt bei der Anwendung von § 10 Abs. 1a und § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG den Sonderregeln des § 1a EStG.
- Inländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten für die 90-Prozent-Prüfung als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG).
- Der Grundfreibetrag als Vergleichsgröße des § 1 Abs. 3 EStG ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Auch nach einem Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG bleibt der Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 6 EStG); seine Sätze berechnet der Rechner steuerabzug-beschraenkt-steuerpflichtige.
- Für Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG kann die Veranlagung beantragt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG); sie wird dann durch das Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt (Satz 9) und steht nur Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates mit Wohnsitz in einem dieser Staaten offen (Satz 7).
Häufige Fehler
- Die ESt 1 C abgeben, obwohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind und der Antrag günstiger wäre — ELSTER leitet dafür ausdrücklich zur ESt 1 A.
- Den Grundfreibetrag wie ein Einwohner in Anspruch nehmen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das zu versteuernde Einkommen für den Tarif um ihn erhöht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).
- Ausgaben abziehen, die mit ausländischen Einkünften zusammenhängen. Abziehbar ist nur, was mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Einkünfte erklären, deren Steuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), oder umgekehrt Einkünfte eines inländischen Betriebs weglassen, für die diese Abgeltung nicht gilt (Satz 2 Nr. 1).
- Den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG ohne die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde stellen — sie ist eine Voraussetzung (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG).
- Die ESt 1 A und die ESt 1 C verwechseln: das Kriterium ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Kalenderjahr, nicht die Staatsangehörigkeit.
Häufige Fragen
Ich wohne in Frankreich und habe deutsche Mieteinkünfte. Welches Formular brauche ich?
Grundsätzlich die ESt 1 C: ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind Sie mit Einkünften nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG und stellen den Antrag, wählen Sie nach dem Hinweis von ELSTER die ESt 1 A.
Wann lohnt sich der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG?
Möglich ist er, wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Er vermeidet die Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um den Grundfreibetrag, die § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG für beschränkt Steuerpflichtige vorsieht.
Muss ich Einkünfte erklären, von denen bereits Steuer einbehalten wurde?
Für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG unterliegen, gilt die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Satz 2 nennt die Ausnahmen, etwa Einkünfte eines inländischen Betriebs oder eine beantragte Veranlagung.
Kann ich meine Kosten in Frankreich abziehen?
Nur soweit sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Bis wann muss ich abgeben?
Spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO); mit steuerberatender Person bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Verwandte Formulare
- Einkommensteuererklärung (ESt 1 A)
- Angeordneter Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs (§ 50a Abs. 7 EStG)
- Antrag auf Fristverlängerung für die Steuererklärung
- Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts
- Ansässigkeitsbescheinigung für die Entlastung von der Abzugsteuer
- Freistellung und Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c EStG
- Steuerabzug nach § 50a EStG: Künstler, Sportler und Lizenzgeber aus dem Ausland
Amtliche Quellen
- § 1 EStG — Steuerpflicht (Abs. 1, 3 und 4) (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 49 EStG — Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte — 23. September 2026
- § 50 EStG — Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige — 23. September 2026
- § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen — 23. September 2026
- ELSTER — Formularseite Einkommensteuererklärung beschränkte Steuerpflicht (ESt 1 C) — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.