Ansässigkeitsbescheinigung für die Entlastung von der Abzugsteuer
Die Ansässigkeitsbescheinigung ist der Nachweis, ohne den ein ausländischer Vergütungsgläubiger beim BZSt keine Entlastung von der deutschen Abzugsteuer erhält: wer eine Freistellung oder eine Erstattung beantragt, hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des ANDEREN Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG). Sie füllen das Formular des BZSt mit Ihren Angaben, dem Ansässigkeitsstaat und dem Steuerjahr oder Zeitraum aus — die Bestätigung selbst, mit Datum, Dienstsiegel und Unterschrift, setzt IHRE heimische Steuerbehörde darunter, nicht Sie.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 20 Min.
Fristen
- Freistellung: frühestens ab Eingang des Antrags, höchstens fünf Jahre
- § 50c Abs. 2 Satz 4 EStG — die Bescheinigung wirkt nicht zurück; die Ansässigkeitsbestätigung sollte deshalb vor dem Antrag vorliegen
- Entscheidung über den Freistellungsantrag: binnen drei Monaten nach Vorlage ALLER Nachweise
- § 50c Abs. 2 Satz 6 EStG — die Frist läuft erst, wenn auch die Ansässigkeitsbestätigung vorliegt. Das BZSt weist derzeit auf Bearbeitungszeiten von etwa sechs Monaten hin
- Erstattung: vier Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung bezogen wurde
- § 50c Abs. 3 Satz 2 EStG; die Frist endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit Entrichtung der Steuer und nicht vor der im DBA vorgesehenen Frist
Bereitzulegende Unterlagen
- Name oder Firma, Anschrift und Rechtsform genau wie im Freistellungs- oder Erstattungsantrag
- Geburtsdatum oder Gründungsdatum
- Ausländische Steueridentifikationsnummer und die zuständige Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat
- Das Steuerjahr oder den Zeitraum, für den die Ansässigkeit bestätigt werden soll
- Den Vertrag, der die Vergütungen aus Deutschland begründet
- Bei Vertretung: eine Vollmacht in Steuersachen
- Zugang zum BZSt-Online-Portal (BOP) für den eigentlichen Antrag
Das leere PDF bleibt auf der Seite der Behörde herunterladbar. Für das Vorausfüllen bewahren wir eine Kopie dieses veröffentlichten amtlichen Formulars auf (§ 5 Abs. 2 UrhG, Quelle auf dem erzeugten Dokument genannt).
Was Sie erhalten
- Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.
Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.
Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.
Das amtliche Formular online ausfüllen
Kostenlos. Das amtliche PDF wird im Moment des Abrufs gefüllt: Ihre Eingaben werden in keiner unserer Datenbanken gespeichert und dienen allein der Erstellung dieses Dokuments. Sie werden im Rumpf der Anfrage gesendet, nie in der Adresse der Seite.
Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.
Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.
Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.
Wen es betrifft
- Ausländische Künstler, Sportler, Lizenzgeber und Aufsichtsratsmitglieder, deren Vergütungen dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen und die eine Entlastung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen beantragen (Seite des BZSt zum Entlastungsverfahren)
- Wer eine Freistellungsbescheinigung VOR der Zahlung beantragt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder die Erstattung bereits einbehaltener Steuer (§ 50c Abs. 3 EStG) — für beide Anträge gilt der Nachweis des Abs. 5 Satz 2
- Eine ausländische Personengesellschaft, die nach dem Recht ihres Ansässigkeitsstaates steuerlich intransparent ist und den Entlastungsanspruch selbst geltend macht: der Nachweis kann durch diese Bestätigung erbracht werden (FAQ des BZSt, § 50d Abs. 11a EStG)
- NICHT der deutsche Vergütungsschuldner: er ist nicht antragsberechtigt und kann Anträge nur mit Vollmacht des Gläubigers stellen (Seite des BZSt zum Entlastungsverfahren)
- NICHT, wer unter der Freistellungsoption des § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bleibt: dort nimmt der Schuldner selbst vom Steuerabzug Abstand, ein Antrag beim BZSt entfällt
- NICHT das deutsche Finanzamt: es bestätigt keine ausländische Ansässigkeit — zuständig ist die Steuerbehörde des anderen Staates (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG)
Konkretes Beispiel
Das Studio Lumière SARL aus Lyon lässt seine Ansässigkeit für eine Lizenz bestätigen
Das Studio Lumière SARL räumt einem deutschen Verlag Nutzungsrechte an Illustrationen gegen eine Lizenzgebühr von 18.000 Euro im Jahr ein. Der Verlag behält die Abzugsteuer nach § 50a EStG ein, denn nach § 50c Abs. 1 darf er das Abkommen nicht von sich aus anwenden; die Freistellungsoption hilft nicht, weil die Grenze von 10.000 Euro im Kalenderjahr überschritten ist (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Geschäftsführerin füllt deshalb das Formular des BZSt aus: Firma, Anschrift in Lyon, Gründungsdatum, Rechtsform SARL, als Ansässigkeitsstaat Frankreich und das Steuerjahr, für das die Freistellung gelten soll. Die untere Hälfte lässt sie leer. Das zuständige französische Finanzamt bestätigt die Ansässigkeit mit Datum, Siegel und Unterschrift. Mit dieser Bestätigung, dem Lizenzvertrag und dem Antrag über das BZSt-Online-Portal weist die SARL nach, was § 50c Abs. 5 Satz 2 EStG verlangt. Die Freistellungsbescheinigung gilt frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag eingeht (Abs. 2 Satz 4) — was der Verlag vorher schon einbehalten hat, holt die SARL über den Erstattungsantrag zurück, binnen vier Jahren ab Ende des Kalenderjahres der Zahlung (Abs. 3 Satz 2). Wie hoch der Abzug war, rechnet der Rechner für beschränkt Steuerpflichtige.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Klären Sie, welchen Antrag Sie stellen: Freistellung vor der Zahlung (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder Erstattung danach (§ 50c Abs. 3) — beide verlangen die Bestätigung des Abs. 5 Satz 2.
- Laden Sie das Formular „Ansässigkeitsbescheinigung“ von der Formularseite des BZSt herunter.
- Tragen Sie Namen oder Firma, Anschrift, Geburts- oder Gründungsdatum und Rechtsform genau so ein wie im späteren Antrag.
- Nennen Sie Ihre ausländische Steueridentifikationsnummer und die zuständige Steuerbehörde Ihres Staates.
- Tragen Sie den Ansässigkeitsstaat ein und wählen Sie Steuerjahr ODER Zeitraum — den Zeitraum, für den Sie die Entlastung beantragen.
- Lassen Sie den Bestätigungsteil frei: Datum, Dienstsiegel, Unterschrift und Angaben der Behörde setzt die ausländische Steuerbehörde ein.
- Reichen Sie das Formular bei Ihrer heimischen Steuerbehörde zur Bestätigung ein.
- Stellen Sie den Freistellungs- oder Erstattungsantrag elektronisch über das BZSt-Online-Portal (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG) und fügen Sie die bestätigte Bescheinigung, den Vertrag und bei Vertretung die Vollmacht bei.
- Nur im Härtefall stellt das BZSt vom elektronischen Weg frei; dann gilt der amtliche Vordruck (§ 50c Abs. 5 Satz 3 EStG, § 150 Abs. 8 Satz 1 AO).
Gut zu wissen
- Die Bestätigung muss von der für Sie zuständigen Steuerbehörde des ANDEREN Staates kommen (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG) — eine Eigenerklärung genügt nicht.
- Das BZSt verlangt eine SEPARATE Ansässigkeitsbestätigung im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens, neben Antrag, Vertrag und gegebenenfalls Vollmacht (FAQ des BZSt).
- Eine Kapitalgesellschaft, die eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer beantragt, muss zusätzlich im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegen, ohne davon befreit zu sein (§ 50c Abs. 2 Satz 5 EStG).
- Seit dem 01.01.2023 sind Freistellungs- und Erstattungsanträge grundsätzlich elektronisch über das BZSt-Online-Portal zu übermitteln (Formularseite des BZSt).
- Nur der ausländische Vergütungsgläubiger kann den Antrag stellen; er kann den Schuldner aber bevollmächtigen (Seite des BZSt zum Entlastungsverfahren).
- Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss außerdem ihre Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG nachweisen (FAQ des BZSt).
- Die Steuersätze des § 50a EStG stehen im Rechner für beschränkt Steuerpflichtige — diese Anleitung wiederholt keinen davon.
Häufige Fehler
- Den Bestätigungsteil selbst ausfüllen. Er gehört der ausländischen Steuerbehörde; ohne deren Bestätigung ist der Nachweis des § 50c Abs. 5 Satz 2 EStG nicht erbracht.
- Die Bescheinigung beim deutschen Finanzamt beantragen. Zuständig ist die Steuerbehörde des Ansässigkeitsstaates.
- Den Antrag ohne Bestätigung abschicken. Die Entscheidungsfrist von drei Monaten läuft erst nach Vorlage aller Nachweise (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG).
- Auf die Freistellungsbescheinigung für bereits geleistete Zahlungen hoffen. Sie gilt frühestens ab Eingang des Antrags (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG); für die Vergangenheit bleibt die Erstattung.
- Name oder Anschrift anders schreiben als im Antrag. Das BZSt muss die Bestätigung dem Antragsteller zuordnen können.
- Den deutschen Vergütungsschuldner den Antrag ohne Vollmacht stellen lassen. Er ist selbst nicht antragsberechtigt (Seite des BZSt zum Entlastungsverfahren).
Häufige Fragen
Wer bestätigt die Ansässigkeit?
Die für den Antragsteller zuständige Steuerbehörde des anderen Staates (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG) — nicht das BZSt und nicht ein deutsches Finanzamt.
Welche Teile fülle ich selbst aus?
Ihre Angaben als beschränkt steuerpflichtige Person, die Steuerbehörde und Ihre ausländische Steueridentifikationsnummer, den Ansässigkeitsstaat und das Steuerjahr oder den Zeitraum. Datum, Dienstsiegel, Unterschrift und die Angaben der bestätigenden Behörde setzt die ausländische Steuerbehörde ein.
Brauche ich die Bescheinigung für die Freistellung UND für die Erstattung?
Ja. § 50c Abs. 5 Satz 2 EStG gilt für den Freistellungs- wie für den Erstattungsantrag.
Wie reiche ich sie ein?
Mit dem Antrag, der grundsätzlich elektronisch über das BZSt-Online-Portal zu übermitteln ist (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG). Nur im Härtefall ist der amtliche Vordruck zu verwenden (Satz 3).
Wie lange dauert die Entscheidung?
Über einen Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG). Das BZSt weist derzeit auf Bearbeitungszeiten von etwa sechs Monaten hin.
Was muss eine Kapitalgesellschaft zusätzlich nachweisen?
Für eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer, dass sie im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein (§ 50c Abs. 2 Satz 5 EStG), und ihre Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Amtliche Quellen
- § 50c EStG — Entlastung vom Steuerabzug (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- BZSt — Abzugsteuerentlastung, Formulare (mit der Ansässigkeitsbescheinigung) — 23. September 2026
- BZSt — Entlastungsverfahren nach § 50c EStG — 23. September 2026
- BZSt — Fragen und Antworten zur Abzugsteuerentlastung — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.