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Freistellung und Erstattung der Abzugsteuer nach § 50c EStG

Steht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der deutschen Besteuerung Ihrer Lizenzgebühren oder Gagen entgegen, muss der deutsche Zahler die Abzugsteuer nach § 50a EStG TROTZDEM einbehalten (§ 50c Abs. 1 EStG) — es sei denn, Sie als ausländischer Vergütungsgläubiger legen ihm VOR der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vor (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wurde bereits einbehalten, bleibt nur die Erstattung beim BZSt (§ 50c Abs. 3 EStG), innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Zahlung. Beide Anträge stellt NUR der Gläubiger, elektronisch über das BZSt-Online-Portal (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG).

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 40 Min.

Fristen

Freistellung: VOR der Zahlung beantragen
Die Bescheinigung wirkt frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht, und für höchstens fünf Jahre (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG)
Entscheidung über den Freistellungsantrag
Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage ALLER erforderlichen Nachweise (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG); das BZSt weist auf Bearbeitungszeiten von ca. 6 Monaten hin
Erstattung: vier Jahre ab Ende des Zahlungsjahres
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung bezogen wurde; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit Entrichtung der Steuer und nicht vor einer längeren Frist des DBA (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG)
Der Zahler meldet trotzdem an
Auch bei Freistellung ist der Schuldner zur Steueranmeldung verpflichtet (§ 50c Abs. 2 Satz 2 EStG; § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG)

Bereitzulegende Unterlagen

  • Vertrag mit dem deutschen Zahler und Art der Vergütung (Auftritt, Lizenz, Aufsichtsratsvergütung)
  • Ansässigkeitsbestätigung Ihrer heimischen Steuerbehörde
  • Zugang zum BZSt-Online-Portal oder Vollmacht für einen Vertreter
  • Bei bereits einbehaltener Steuer: die Bescheinigung des Zahlers über den Steuerabzug
  • Zahlungsdaten und -beträge je Kalenderjahr
  • Bei Körperschaften: Angaben zu Gesellschaftern und eigener Wirtschaftstätigkeit (§ 50d Abs. 3 EStG)
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

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Was Ihnen diese Seite bietet

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Wen es betrifft

  • Im Ausland ansässige Künstler, Sportler, Lizenzgeber und Aufsichtsratsmitglieder, deren inländische Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, wenn das einschlägige DBA eine vollständige oder teilweise Entlastung vorsieht (BZSt, Entlastungsverfahren nach § 50c EStG)
  • Zum Beispiel eine in Frankreich ansässige Illustratorin, die einem deutschen Verlag Nutzungsrechte einräumt (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG), oder ein Musiker mit einem Auftritt in Deutschland (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Ausländische Körperschaften zusätzlich mit der Einschränkung des § 50d Abs. 3 EStG: kein Entlastungsanspruch, soweit an ihnen Personen beteiligt sind, denen er bei unmittelbarer Erzielung nicht zustünde, und die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer eigenen Wirtschaftstätigkeit hat
  • NICHT antragsberechtigt ist der deutsche Zahler (Vergütungsschuldner): er kann nur als Bevollmächtigter des Gläubigers handeln (BZSt, Entlastungsverfahren)
  • NICHT betroffen ist, wer keinen Entlastungsanspruch aus einem DBA, § 43b oder § 50g EStG hat: dann bleibt es beim Steuerabzug
  • Die Pflichten des ZAHLERS (Einbehaltung, Anmeldung, Haftung) behandelt die Fiche zum Steuerabzug nach § 50a EStG aus Sicht des Vergütungsschuldners — diese Fiche ist die Seite des Gläubigers

Konkretes Beispiel

Camille Durand, Illustratorin in Lyon, lizenziert Zeichnungen an einen Hamburger Verlag

Der Vertrag mit der fiktiven Nordlicht Verlag GmbH sieht drei Zahlungen von je 6.000 Euro im Jahr 2026 vor. Es handelt sich um Vergütungen für die Überlassung von Urheberrechten (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Erste Zahlung im Februar: der Verlag prüft anhand des DBA, ob es der deutschen Besteuerung entgegensteht, und macht in diesem Fall von der Freistellungsoption Gebrauch — 6.000 Euro übersteigen 10.000 Euro nicht, also kein Einbehalt, aber Steueranmeldung (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG). Zweite Zahlung im Mai: mit ihr erreicht die Summe 12.000 Euro, die Option greift nicht mehr, der Verlag behält die Abzugsteuer ein (die Höhe liefert der Rechner zum Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen). Nach der BZSt-Seite zur Freistellungsoption muss die erste Zahlung NICHT nachträglich besteuert werden. Camille stellt nun über das BZSt-Online-Portal einen Freistellungsantrag, mit der Ansässigkeitsbestätigung des französischen Finanzamts (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG). Liegt die Bescheinigung vor der dritten Zahlung vor, zahlt der Verlag ohne (oder mit ermäßigtem) Abzug. Für den im Mai einbehaltenen Betrag stellt sie einen Erstattungsantrag und fügt die Bescheinigung des Verlags über den Abzug bei (§ 50c Abs. 3 Satz 3 EStG); Frist: vier Jahre ab Ende 2026, also bis Ende 2030 (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG).

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Klären Sie, unter welche Nummer des § 50a Abs. 1 EStG Ihre Vergütung fällt: Darbietung (Nr. 1), Verwertung einer Darbietung (Nr. 2), Rechteüberlassung (Nr. 3) oder Aufsichtsratsvergütung (Nr. 4).
  2. Prüfen Sie im einschlägigen DBA, ob es Deutschland das Besteuerungsrecht ganz oder teilweise entzieht — ohne diese Grundlage gibt es keine Entlastung nach § 50c EStG.
  3. Bei Rechteüberlassungen: fragen Sie den Zahler, ob er die Freistellungsoption bis 10.000 Euro im Kalenderjahr anwendet (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) — dafür brauchen Sie keinen Antrag.
  4. Beschaffen Sie die Bestätigung Ihrer heimischen Steuerbehörde, dass Sie dort ansässig sind (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG).
  5. Registrieren Sie sich im BZSt-Online-Portal (BOP) oder bevollmächtigen Sie einen Vertreter — auch den Zahler selbst — mit der zweisprachigen Vollmacht des BZSt.
  6. Stellen Sie VOR der Zahlung den Freistellungsantrag (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), bei Körperschaften mit den Angaben zu § 50d Abs. 3 EStG.
  7. Übergeben Sie dem Zahler die erteilte Freistellungsbescheinigung und beachten Sie Befristung und Nebenbestimmungen (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG).
  8. Wurde bereits einbehalten: verlangen Sie vom Zahler die Bescheinigung über den Steuerabzug (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG) und stellen Sie den Erstattungsantrag (§ 50c Abs. 3 EStG) innerhalb der Frist.

Gut zu wissen

  • Das DBA allein befreit den Zahler nicht: er hat die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung dessen ungeachtet anzuwenden und kann sich nicht auf Ihre Abkommensrechte berufen (§ 50c Abs. 1 EStG).
  • Die Freistellungsoption gilt nur für Rechteüberlassungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, nicht für Auftritte (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bis 31.12.2023 lag die Grenze bei 5.000 Euro und entfiel bei Überschreitung rückwirkend; seit 2024 bleiben die vorherigen Zahlungen ohne nachträglichen Abzug (BZSt, Freistellungsoption).
  • Eine bereits abgegebene Steueranmeldung kann auf Grund einer Freistellung nicht mehr geändert werden, es sei denn, die Bescheinigung war zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erteilt (§ 50c Abs. 2 Satz 3 EStG).
  • Die Erstattung setzt voraus, dass die Steuer nicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf Ihre deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden kann (§ 50c Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Eine Verzinsung des Erstattungsbetrags sieht § 50c Abs. 4 EStG nur für Erstattungen in Verbindung mit § 50g EStG (Lizenzzahlungen zwischen verbundenen EU-Unternehmen) vor.
  • Der Zahler haftet für Einbehaltung und Abführung (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG); hat er nicht vorschriftsmäßig abgezogen, kann auch der Gläubiger in Anspruch genommen werden (Satz 6). Die Bescheinigung schützt also beide Seiten.
  • Ohne Vollmacht erhält der Zahler wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) weder Bescheide noch Auskünfte zu Ihrem Verfahren (BZSt, Entlastungsverfahren).
  • Papieranträge nur im Härtefall: wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, auf amtlichem Vordruck (§ 50c Abs. 5 Satz 3 EStG; § 150 Abs. 8 AO).

Häufige Fehler

  • Dem Zahler nur das DBA vorlegen. Ohne Freistellungsbescheinigung (oder die Option der Nr. 2) muss er einbehalten (§ 50c Abs. 1 EStG).
  • Den Freistellungsantrag erst nach der Zahlung stellen. Die Bescheinigung wirkt frühestens ab Eingang des Antrags (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG); für Vergangenes bleibt nur die Erstattung.
  • Den Zahler den Antrag in eigenem Namen stellen lassen. Antragsberechtigt ist nur der Gläubiger; der Zahler kann nur als Bevollmächtigter handeln.
  • Die Freistellungsoption auf Gagen für Auftritte anwenden. Sie gilt nur für § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
  • Die Erstattung ohne Abzugsbescheinigung beantragen. Sie ist beizufügen (§ 50c Abs. 3 Satz 3 EStG).
  • Die Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde vergessen (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG).
  • Die Frist ab der Zahlung rechnen. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung (§ 50c Abs. 3 Satz 2 EStG).

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Freistellung und Erstattung?

Die Freistellung wirkt VOR der Zahlung: mit der Bescheinigung des BZSt muss der Zahler nicht oder nur ermäßigt einbehalten (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Erstattung wirkt DANACH: das BZSt erstattet die bereits einbehaltene und abgeführte Steuer (§ 50c Abs. 3 EStG).

Wie lange gilt eine Freistellungsbescheinigung?

Höchstens fünf Jahre, frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht; sie steht unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen während ihrer Geltung erfüllt bleiben (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG).

Brauche ich für Lizenzen unter 10.000 Euro überhaupt einen Antrag?

Nein, wenn der Zahler die Freistellungsoption anwendet: bei Rechteüberlassungen, denen ein DBA entgegensteht, darf er den Abzug unterlassen, solange die Vergütungen an Sie im Kalenderjahr 10.000 Euro nicht übersteigen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Prüfung des DBA obliegt ihm.

Wie reiche ich den Antrag ein?

Nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über das BZSt-Online-Portal (§ 50c Abs. 5 Satz 1 EStG), mit der Ansässigkeitsbestätigung Ihrer Steuerbehörde (Satz 2). Papier nur im anerkannten Härtefall (Satz 3).

Bekomme ich Zinsen auf die Erstattung?

§ 50c Abs. 4 EStG sieht eine Verzinsung nur für Beträge vor, die nach Abs. 3 in Verbindung mit § 50g EStG erstattet werden — nicht für jede DBA-Erstattung.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

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