Steuerabzug nach § 50a EStG: Künstler, Sportler und Lizenzgeber aus dem Ausland
Wer einem beschränkt Steuerpflichtigen — etwa einer Künstlerin, einem Sportler oder einem Lizenzgeber ohne Wohnsitz in Deutschland — eine Vergütung im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG zahlt, muss die Einkommensteuer für dessen Rechnung EINBEHALTEN, ANMELDEN und ABFÜHREN. Die Steuer entsteht, wenn die Vergütung dem Gläubiger ZUFLIESST (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG), und die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer ist bis zum ZEHNTEN des folgenden Monats beim BUNDESZENTRALAMT FÜR STEUERN anzumelden und abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Sätze 1 und 2 EStDV). Wer nicht oder falsch einbehält, HAFTET (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG). Die Höhe des Abzugs — Bruttosatz, Aufsichtsratssatz, Bagatellgrenze, Nettoverfahren — rechnet der Rechner zum Steuerabzug nach § 50a EStG.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 35 Min.
Fristen
- Einbehaltung: im Zeitpunkt des Zuflusses beim Gläubiger
- § 50a Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG; Zufluss ist die Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift, auch bei Vorschüssen (§ 73c EStDV) — nicht der Tag des Auftritts
- Anmeldung und Abführung: bis zum zehnten des Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres, beim BZSt
- § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG und § 73e Sätze 1 und 2 EStDV — also 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar
- Anmeldung auch OHNE Abzug
- Wenn wegen der Bagatellgrenze des Abs. 2 Satz 3, auf zweiter Stufe nach Abs. 4 Satz 1 oder wegen einer Freistellung nach § 50c Abs. 2 EStG nichts oder nicht der volle Betrag einzubehalten ist, besteht die Anmeldungspflicht fort (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 73e Satz 3 EStDV)
- Form: elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
- § 73e Satz 4 EStDV; auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten, dann ist die Anmeldung zu unterschreiben (Satz 5)
- Bescheinigung für den Gläubiger: auf dessen Verlangen
- § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG — Name und Anschrift, Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, Zahlungstag, einbehaltene und abgeführte Steuer, nach amtlich vorgeschriebenem Muster
Bereitzulegende Unterlagen
- BZSt-Steuernummer für das Abzugsverfahren und Zugang zum BZStOnline-Portal
- Name, Anschrift und Wohnsitzstaat des Gläubigers
- Vertrag und Art der Leistung: Darbietung, Verwertung, Rechteüberlassung oder Aufsichtsrat
- Höhe der Vergütung in Euro und Tag der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift
- Nachgewiesene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, falls das Nettoverfahren angewandt wird
- Freistellungsbescheinigung des BZSt, falls der Gläubiger eine hat
- Kassenzeichen des BZSt oder SEPA-Lastschriftmandat
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Was Ihnen diese Seite bietet
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Wen es betrifft
- Der Schuldner der Vergütung — Veranstalter, Verein, Unternehmen —, der an einen beschränkt Steuerpflichtigen zahlt für im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Wer für die inländische VERWERTUNG solcher Darbietungen zahlt (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Wer für die Überlassung der Nutzung von Rechten zahlt — insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte — oder für gewerbliche, technische, wissenschaftliche und ähnliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, etwa Pläne, Muster und Verfahren (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- Wer Mitgliedern eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder eines anderen Überwachungsorgans Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- NICHT dieses Verfahren: Arbeitslohn, der bereits dem Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- NICHT diese Anmeldung: der vom Finanzamt ANGEORDNETE Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG — er wird bei dem Finanzamt angemeldet, das ihn angeordnet hat, nicht beim Bundeszentralamt für Steuern
- NICHT betroffen, wer an einen unbeschränkt Steuerpflichtigen zahlt. Ist das zweifelhaft, darf der Schuldner die Einbehaltung nur unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung seines Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 73e Satz 6 EStDV)
Konkretes Beispiel
Die Eventagentur Brandt GmbH in Leipzig bucht eine Band aus dem Ausland und kauft Fotorechte
Die Brandt GmbH veranstaltet am 28. Dezember ein Konzert in Leipzig mit einer Band ohne Wohnsitz in Deutschland; die Gage von 8 000 Euro überweist sie am 4. Januar. Die Einkünfte stammen aus einer im Inland ausgeübten künstlerischen Darbietung (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgeblich ist nicht der Auftritt im Dezember, sondern der Zufluss: die Steuer entsteht am 4. Januar (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 73c EStDV), und die GmbH hat sie in diesem Zeitpunkt für Rechnung der Band einzubehalten (Satz 2). Das Kalendervierteljahr ist also das erste, und angemeldet und abgeführt wird bis zum 10. April beim Bundeszentralamt für Steuern (Satz 3) — so auch das Beispiel auf der Seite des BZSt. Im Februar zahlt die GmbH außerdem 3 000 Euro an einen Fotografen mit Sitz im Ausland für das Recht, seine Konzertfotos in ihrer Werbung zu nutzen: Vergütung für die Überlassung der Nutzung eines Urheberrechts (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG), dieselbe Frist. Welcher Satz jeweils gilt und ob sich das Nettoverfahren lohnt, rechnet die GmbH mit dem Rechner zum Steuerabzug nach § 50a EStG. Der Fotograf verweist auf ein Doppelbesteuerungsabkommen: das allein befreit die GmbH nicht, denn die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung bleiben anzuwenden (§ 50c Abs. 1 EStG), solange ihm keine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern vorliegt (§ 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG). Auf Verlangen stellt die GmbH beiden Gläubigern die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG aus.
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob der Gläubiger beschränkt steuerpflichtig ist; im Zweifel verlangen Sie die Bescheinigung seines Finanzamts über die unbeschränkte Steuerpflicht, sonst ist einzubehalten (§ 73e Satz 6 EStDV).
- Ordnen Sie die Vergütung einem Fall des § 50a Abs. 1 EStG zu: Darbietung, Verwertung, Rechteüberlassung oder Aufsichtsratsvergütung.
- Beantragen Sie beim BZSt eine BZSt-Steuernummer für das Abzugsverfahren, falls Sie noch keine haben, und registrieren Sie sich im BZStOnline-Portal.
- Prüfen Sie, ob eine Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt (§ 50c Abs. 2 EStG); ein Doppelbesteuerungsabkommen allein genügt nicht (§ 50c Abs. 1 EStG).
- Bestimmen Sie Bemessungsgrundlage und Satz mit dem Rechner zum Steuerabzug nach § 50a EStG — brutto, netto nach Abs. 3 oder unter der Bagatellgrenze des Abs. 2 Satz 3.
- Behalten Sie die Steuer im Zeitpunkt der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift ein (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG, § 73c EStDV).
- Führen Sie die besonderen Aufzeichnungen: Name und Wohnung des Gläubigers, Vergütung in Euro, abgezogene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, Zuflusstag, Höhe und Zeitpunkt der Abführung (§ 73d Abs. 1 EStDV).
- Übermitteln Sie bis zum zehnten des Monats nach dem Quartal die Steueranmeldung über Gläubiger, Vergütungen, abgezogene Ausgaben und Steuerabzug an das BZSt (§ 73e Satz 2 EStDV) — auch wenn nichts einzubehalten war.
- Überweisen Sie die einbehaltene Steuer bis zum selben Tag an die Bundeskasse unter Angabe von Kassenzeichen, Steuerart und Zeitraum, oder erteilen Sie dem BZSt ein SEPA-Lastschriftmandat.
- Stellen Sie dem Gläubiger auf Verlangen die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG).
Gut zu wissen
- Der Gläubiger ist STEUERSCHULDNER, der Abzug erfolgt für seine Rechnung (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG). Der Schuldner der Vergütung HAFTET aber für Einbehaltung und Abführung (Satz 5), und der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Abzug nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist (Satz 6).
- Die Anmeldung geht an das BUNDESZENTRALAMT FÜR STEUERN, nicht an das eigene Finanzamt (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG). Nur der angeordnete Abzug des Abs. 7 geht an das anordnende Finanzamt.
- Die BZSt-Steuernummer für das Abzugsverfahren eignet sich nicht für die eigenen Steuererklärungen; dafür bleibt das Finanzamt zuständig (BZSt).
- Ein Doppelbesteuerungsabkommen ändert zunächst nichts am Verfahren: Einbehaltung, Abführung und Anmeldung sind ungeachtet dessen anzuwenden (§ 50c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Freistellungsbescheinigung des BZSt nach § 50c Abs. 2 EStG ist ein eigenes Verfahren, das der Gläubiger beantragt.
- Vom Schuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als sie die tatsächlichen Kosten und die Verpflegungspauschbeträge übersteigen (§ 50a Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Auf zweiter Stufe — wenn der Gläubiger seinerseits für einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen einbehalten muss — kann er vom Abzug absehen, soweit seine Einnahmen bereits dem Abzug unterlegen haben (§ 50a Abs. 4 Satz 1 EStG); angemeldet wird trotzdem.
- Beim Abzug kommt nach der Seite des BZSt der Solidaritätszuschlag hinzu.
- Beschränkt steuerpflichtige Gläubiger aus der EU oder dem EWR können unter bestimmten Bedingungen die Veranlagung beantragen (BZSt) — das ist Sache des Gläubigers, nicht dieser Anmeldung.
Häufige Fehler
- Das Quartal nach dem Auftrittstag bestimmen. Maßgeblich ist der Zufluss der Vergütung (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 73c EStDV).
- Beim eigenen Finanzamt anmelden. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- Keine Anmeldung abgeben, weil unter der Bagatellgrenze oder wegen Freistellung nichts einzubehalten war. Die Anmeldungspflicht besteht fort (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG).
- Auf ein Doppelbesteuerungsabkommen vertrauen, ohne dass eine Freistellungsbescheinigung vorliegt (§ 50c Abs. 1 und 2 EStG).
- Bei Zweifeln am Wohnsitz des Gläubigers einfach nicht einbehalten. Das ist nur mit einer Bescheinigung seines Finanzamts über die unbeschränkte Steuerpflicht zulässig (§ 73e Satz 6 EStDV).
- Diese Anmeldung mit dem angeordneten Abzug nach § 50a Abs. 7 EStG verwechseln — anderer Empfänger, andere Voraussetzung.
- Die Sätze aus dem Gedächtnis anwenden. Bruttosatz, Aufsichtsratssatz und Nettoverfahren unterscheiden sich; der Rechner zum Steuerabzug nach § 50a EStG trägt sie mit ihren Fundstellen.
- Die Aufzeichnungen des § 73d EStDV vernachlässigen. Sie sind die Grundlage jeder späteren Prüfung und jeder Bescheinigung.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich anmelden und zahlen?
Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist bis zum zehnten des folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Sätze 1 und 2 EStDV).
Wer schuldet die Steuer, wer haftet?
Steuerschuldner ist der Gläubiger der Vergütung; der Abzug erfolgt für seine Rechnung. Der Schuldner der Vergütung haftet für Einbehaltung und Abführung (§ 50a Abs. 5 Sätze 2 und 5 EStG).
Muss ich anmelden, wenn nichts einzubehalten war?
Ja, wenn der Abzug wegen der Bagatellgrenze des Abs. 2 Satz 3, auf zweiter Stufe nach Abs. 4 Satz 1 oder wegen einer Freistellung nach § 50c Abs. 2 EStG entfällt oder gemindert ist (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 73e Satz 3 EStDV).
Wie hoch ist der Abzug?
Das regeln § 50a Abs. 2 und 3 EStG — Bruttosatz, besonderer Satz für Aufsichtsratsvergütungen, Bagatellgrenze je Darbietung und Nettoverfahren für Gläubiger aus der EU oder dem EWR. Der Rechner zum Steuerabzug nach § 50a EStG trägt diese Werte mit ihren Fundstellen; diese Anleitung wiederholt sie nicht.
Kann ich die Anmeldung auf Papier abgeben?
Nur ausnahmsweise: sie ist elektronisch zu übermitteln, und das BZSt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten; dann ist sie zu unterschreiben (§ 73e Sätze 4 und 5 EStDV).
Was muss ich dem Gläubiger aushändigen?
Auf sein Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit Name und Anschrift, Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro, Zahlungstag und dem einbehaltenen und abgeführten Betrag (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG). Eine Bestätigung durch das BZSt ist nicht vorgesehen.
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Verwandte Formulare
Amtliche Quellen
- § 50a EStG — Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (Gesetze im Internet) — 23. September 2026
- § 73e EStDV — Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer — 23. September 2026
- § 73d EStDV — Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht — 23. September 2026
- § 73c EStDV — Zeitpunkt des Zufließens — 23. September 2026
- § 50c EStG — Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen — 23. September 2026
- Bundeszentralamt für Steuern — Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG — 23. September 2026
- Bundeszentralamt für Steuern — Abzugsteuern nach § 50a EStG (Übersicht) — 23. September 2026
Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.