Vorsteuerberichtigung berechnen — § 15a UStG mit den Grenzen des § 44 UStDV
Die Zehn-Punkte-Grenze ist KEIN sicherer Hafen: § 44 Abs. 2 Satz 2 antwortet « DAS GILT NICHT », sobald die Berichtigung des Jahres 1 000 Euro übersteigt. Bei hoher Vorsteuer bleibt deshalb schon eine Änderung von wenigen Punkten zu berichtigen.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — UStG § 15a Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. »
- gesetze-im-internet.de — UStG § 15a Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. »
- gesetze-im-internet.de — UStDV § 44 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1 000 Euro nicht übersteigt. »
- gesetze-im-internet.de — UStDV § 44 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. »
- gesetze-im-internet.de — UStDV § 44 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 1 000 Euro übersteigt. »
- gesetze-im-internet.de — UStDV § 44 Abs. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben. »
Annahmen der Berechnung
- Gerechnet wird EIN Kalenderjahr: für jedes weitere Jahr der Änderung innerhalb des Zeitraums ist die Rechnung erneut anzustellen.
- Das Wirtschaftsgut wird nicht nur einmalig verwendet (§ 15a Abs. 1): einmalig verwendete Güter folgen Abs. 2 und werden in einem Zug berichtigt.
- Ohne Veräußerung innerhalb des Zeitraums: § 44 Abs. 3 Satz 2 holt diese Fälle in die Voranmeldung des Lieferzeitraums zurück.
Weiterführend
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