Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung — Zuordnung zum Unternehmen
Unter 10 Prozent unternehmerischer Nutzung gibt es keinen Vorsteuerabzug. Darüber ist die Vorsteuer eines beweglichen Gegenstands voll abziehbar und die Privatnutzung wird als Wertabgabe versteuert; bei einem Grundstück ist nur der unternehmerische Anteil abziehbar.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — UStG § 15 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt. »
Annahmen der Berechnung
- Ein beweglicher Gegenstand ab 10 Prozent unternehmerischer Nutzung wird vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Eine nur teilweise Zuordnung, die die Verwaltung zulässt, steht nicht im Gesetzestext und wird nicht berechnet.
- Der Gegenstand dient ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen, und kein Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 2 UStG greift.
- Das Grundstück wurde nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft oder begonnen: für ältere Objekte gilt § 15 Abs. 1b nach § 27 Abs. 16 UStG nicht.
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.