Pflegezeit — wie viele Monate stehen Ihnen zu?
Der Anspruch besteht NICHT bei 15 oder weniger Beschäftigten — die zehn Arbeitstage nach § 2 PflegeZG stehen dagegen jedem zu, unabhängig von der Betriebsgröße.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — PflegeZG § 4 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). »
- gesetze-im-internet.de — PflegeZG § 4 Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. »
- gesetze-im-internet.de — PflegeZG § 3 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. »
- gesetze-im-internet.de — PflegeZG § 3 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen »
- gesetze-im-internet.de — PflegeZG § 2 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren »
- gesetze-im-internet.de — PflegeZG § 3 Abs. 6a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. »
Annahmen der Berechnung
- Die Rechnung gilt für EINEN pflegebedürftigen nahen Angehörigen; ein weiterer Angehöriger eröffnet einen eigenen Anspruch.
- Die Familienpflegezeit wird nur mit ihrer bereits verbrauchten Dauer berücksichtigt, nicht eigenständig berechnet.
- Die Pflegezeit ist unbezahlt; das zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz bleibt außer Betracht.
Weiterführend
Diese Berechnung verstehen: der zugehörige Kurs
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.