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Pflegeunterstützungsgeld berechnen — bis zu zehn Tage bei akuter Pflegesituation

Für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung zahlt die Pflegekasse des Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage im Jahr, insgesamt für alle Beschäftigten, die für denselben Angehörigen fehlen. Die Höhe folgt dem Kinderkrankengeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettos, 100 Prozent nach einer Einmalzahlung, mit Obergrenze.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 44a Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr »
  • gesetze-im-internet.de — SGB XI § 44a Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 223 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist »

Annahmen der Berechnung

  • Für die Fehltage besteht weder Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber noch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld; eine akut aufgetretene Pflegesituation nach § 2 PflegeZG liegt vor.
  • Die Höhe wird nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V berechnet, auf den § 44a Abs. 3 SGB XI verweist; Arbeitseinkommen Selbstständiger ist nicht abgebildet.
  • Die Berechnung gilt für einen pflegebedürftigen Angehörigen; für jeden weiteren Angehörigen läuft eine eigene Zehn-Tage-Grenze.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.