Elternzeit — wie viele Monate bleiben Ihnen?
Der Anspruch besteht JE KIND und JE ELTERNTEIL und beträgt 36 Monate; bis zu 24 davon lassen sich bis zum achten Geburtstag übertragen — der Rest verfällt mit dem dritten.
Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 15 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 15 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. »
- gesetze-im-internet.de — BEEG § 15 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden »
Annahmen der Berechnung
- Gerechnet wird in ganzen Monaten; das Gesetz denkt in Zeitpunkten, die Mutterschutzfrist wird deshalb auf volle Monate aufgerundet eingegeben.
- Für leibliche Kinder; bei Adoption und Vollzeitpflege läuft die Frist nach § 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG ab der Aufnahme.
- Ohne Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nach § 15 Abs. 4 bis 7 BEEG.
- Berechnet wird der Anspruch für EIN Kind. Bei mehreren Kindern besteht er für jedes Kind gesondert, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG): Übertragungsgrenze und dritter Geburtstag gelten je Kind, rechnen Sie deshalb jedes Kind einzeln.
- Berechnet wird IHR eigener Anspruch: Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit, und die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 1 und 3 BEEG). Die Monate des anderen Elternteils mindern Ihren Anspruch nicht — geben Sie nur die Monate ein, die Sie selbst genommen haben.
- Das Alter des Kindes wird nicht abgefragt: Unterstellt ist, dass die nicht übertragbaren Monate noch vor dem dritten Geburtstag genommen werden können. Der Anspruch endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG); ist das Kind älter oder bleibt bis dahin weniger Zeit, ist der Rest verfallen.
Weiterführend
Diese Berechnung verstehen: der zugehörige Kurs
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.