Familienpflegezeit — zinsloses Darlehen und Rückzahlung berechnen
Wer die Arbeitszeit für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen auf mindestens 15 Wochenstunden verringert, kann bis zu 24 Monate lang ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte des Nettoausfalls erhalten. Es ist innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung zurückzuzahlen.
Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — FPfZG § 2 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). »
- gesetze-im-internet.de — FPfZG § 2 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer). »
- gesetze-im-internet.de — FPfZG § 2 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. »
- gesetze-im-internet.de — FPfZG § 2 Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. »
- gesetze-im-internet.de — FPfZG § 3 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt. »
- gesetze-im-internet.de — FPfZG § 3 Abs. 5 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Abweichend von Absatz 2 können Beschäftigte auch einen geringeren Darlehensbetrag in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate mindestens 50 Euro betragen muss. »
- gesetze-im-internet.de — FPfZG § 6 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 ist die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zurückzuzahlen. »
Annahmen der Berechnung
- Die beiden Nettoentgelte werden pauschaliert nach § 106 SGB III eingegeben, wie sie das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ermittelt; der Rechner berechnet sie nicht selbst.
- Berechnet wird die teilweise Freistellung nach § 2 FPfZG; das Darlehen bei vollständiger Freistellung nach § 3 PflegeZG ist auf den Betrag bei 15 Wochenstunden begrenzt und hier nicht abgebildet.
- Die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung, in gleichen Raten und ohne Aufschub nach § 6 Abs. 2 FPfZG; die tatsächliche Rate setzt der Bescheid fest.
Weiterführend
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