Stammkapital von GmbH und UG: Mindesteinzahlung berechnen
Zwei Anforderungen gelten NEBENEINANDER: das Viertel je Geschäftsanteil und die Hälfte des Mindeststammkapitals. Bei 25 000 Euro entscheidet die zweite (12 500 Euro), ab 50 000 Euro die erste — wer nur eine kennt, rechnet in der Hälfte der Fälle falsch.
Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Unternehmen gründen und anmelden· Schritt 5 von 10· Nächster Schritt: Handelsregistergebühren berechnen — Gebührenverzeichnis der HRegGebV
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — GmbHG § 5 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. »
- gesetze-im-internet.de — GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. »
- gesetze-im-internet.de — GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht. »
- gesetze-im-internet.de — GmbHG § 5a Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. »
Annahmen der Berechnung
- Gerechnet wird das Viertel auf die Summe der Bareinlagen. § 7 Abs. 2 stellt auf JEDEN Geschäftsanteil ab; bei ungleicher Verteilung kann die Summe höher ausfallen als hier ausgewiesen.
- Gründungskosten, Notar- und Registergebühren sind nicht einbezogen. Sie mindern das eingezahlte Kapital, soweit die Satzung sie der Gesellschaft auferlegt.
- Die Werthaltigkeit der Sacheinlagen wird unterstellt. Das Registergericht prüft sie und kann die Eintragung bei erheblicher Überbewertung ablehnen.
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