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Gesetzliche Rücklage der UG (haftungsbeschränkt) berechnen

Ein Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um den Verlustvortrag des Vorjahres, gehört in die gesetzliche Rücklage. Sie ist nicht ausschüttbar und darf nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Verlustausgleich verwendet werden — bis das Stammkapital 25 000 Euro erreicht.

Regeln 2026 — geprüft am 22. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — GmbHG § 5 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. »
  • gesetze-im-internet.de — GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. »
  • gesetze-im-internet.de — GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht. »
  • gesetze-im-internet.de — GmbHG § 5a Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. »

Annahmen der Berechnung

  • Ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr und andere Rücklagen werden mit null angesetzt: der ausschüttbare Betrag ist eine Obergrenze vor weiteren satzungsmäßigen Rücklagen.
  • Für den Verlustausgleich zeigt der Rechner den HÖCHSTBETRAG, den § 5a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 zulassen — ob und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich aufgelöst wird, entscheidet die Gesellschaft.
  • Für die Kapitalerhöhung wird nur die gesetzliche Rücklage berücksichtigt; andere Kapital- oder Gewinnrücklagen könnten nach § 57d GmbHG hinzukommen.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.