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Handelsregisterauszug abrufen — aktueller, chronologischer, historischer Abdruck

Die Einsichtnahme in das Handelsregister und in die dort eingereichten Dokumente ist JEDEM zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) — über das gemeinsame Registerportal der Länder, das den aktuellen Abdruck (alle derzeit gültigen Eintragungen), den chronologischen Abdruck (alle Daten seit der Umstellung auf elektronische Registerführung) und den historischen Abdruck (die bis dahin gültigen Daten) als PDF bereitstellt. Der Auszug ist mehr als ein Nachweis: was eingetragen und bekannt gemacht ist, muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB). Wer einen Vertragspartner nicht prüft, trägt dieses Risiko.

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 10 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Unternehmen gründen und anmelden· Schritt 10 von 10· Letzter Schritt des Leitfadens

Fristen

Keine Frist für den Abruf — aber ein Stichtag für die Wirkung: das Ende des Eintragungstages
§ 10 Abs. 4 Satz 1 HGB — eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung als bekannt gemacht
Fünfzehn Tage nach der Bekanntmachung: danach kann sich ein Dritter nicht mehr auf Unkenntnis berufen
§ 15 Abs. 2 Satz 2 HGB — innerhalb dieser Frist nur, wenn er beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste
Papierdokumente: elektronische Übermittlung nur, wenn sie weniger als zehn Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden
§ 9 Abs. 2 HGB
Abrufgrenze des Portals: höchstens 60 Suchen oder Abrufe pro Stunde
Nutzungsordnung des Registerportals, Nr. 5

Bereitzulegende Unterlagen

  • Firma oder Schlagwörter des gesuchten Unternehmens
  • Wenn bekannt: Registerart (etwa HRA oder HRB), Registernummer und Registergericht
  • Sitz bzw. Niederlassung des Unternehmens
  • Der Zweck des Abrufs: heutiger Stand, alle Änderungen oder Zeit vor der elektronischen Registerführung
  • Vertrag, Rechnung oder Vollmacht, gegen die Sie die Eintragung prüfen wollen
  • Falls eine beglaubigte Fassung verlangt ist: Angaben für den Antrag beim Registergericht
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Jeder, der das Bestehen, die Vertretung oder den Sitz der EIGENEN Gesellschaft nachweisen will — etwa gegenüber Bank, Vertragspartner oder Behörde
  • Jeder, der einen Geschäftspartner prüfen will: Firma, Sitz, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Prokura — die Einsicht steht jedem zu Informationszwecken offen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB)
  • Wer Dokumente aus dem Registerordner braucht, etwa Gesellschafterlisten oder Satzungen von Kapitalgesellschaften — soweit sie elektronisch beim Registergericht eingereicht wurden
  • Wer eine BEGLAUBIGTE Übereinstimmung braucht: das Gericht beglaubigt sie auf Antrag (§ 9 Abs. 3 HGB), und ein Ausdruck ist als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird (§ 9 Abs. 4 HGB)
  • NICHT gemeint: die ANMELDUNG ZUR EINTRAGUNG in das Handelsregister. Sie ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB) und ist ein anderes Verfahren
  • NICHT über das Registerportal erhältlich: Jahresabschlüsse und Bilanzen — laut Registerportal nur über das Unternehmensregister
  • NICHT erlaubt: systematische Abrufe, um das Register ganz oder teilweise parallel nachzubauen — die Nutzungsordnung des Portals untersagt sie

Konkretes Beispiel

Stein Textil GmbH prüft eine Bestellung, bevor sie liefert

Mara Stein, Geschäftsführerin der Stein Textil GmbH, erhält eine Bestellung über 12.000 Euro von der Keller Handels GmbH, unterschrieben von einem Prokuristen, mit dem sie seit Jahren arbeitet. Vor der Lieferung ruft sie über das Registerportal den aktuellen Abdruck der Keller Handels GmbH ab: die Prokura ist nicht mehr eingetragen, ihr Erlöschen wurde drei Wochen zuvor eingetragen. Die Eintragung gilt mit dem Ablauf des Eintragungstages als bekannt gemacht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 HGB), und eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Fünfzehntagesfrist, in der sie sich noch auf Unkenntnis hätte berufen können, ist abgelaufen (Satz 2). Mara lässt die Bestellung deshalb von der Geschäftsführung bestätigen, die im Abdruck als vertretungsberechtigt eingetragen ist. Umgekehrt legt sie ihrer Bank für eine Kreditlinie den aktuellen Abdruck der eigenen GmbH vor; die Bank verlangt eine beglaubigte Fassung, die das Gericht auf Antrag erteilt (§ 9 Abs. 3 HGB). Die Beträge sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Öffnen Sie das Registerportal der Länder (handelsregister.de) und wählen Sie die normale oder die erweiterte Suche.
  2. Geben Sie mindestens einen Suchparameter ein: Firma oder Schlagwörter, Niederlassung/Sitz, Registerart (HRA, HRB, GnR, PR, VR, GsR), Registernummer oder Registergericht.
  3. Aktivieren Sie bei Bedarf die Option, auch geschlossene Registerblätter oder gelöschte Zweigniederlassungen zu finden.
  4. Wählen Sie den passenden Abdruck: den aktuellen für den heutigen Stand, den chronologischen für alle Änderungen seit der elektronischen Registerführung, den historischen für die Zeit davor.
  5. Rufen Sie bei Bedarf die Dokumente aus dem Registerordner ab — Sie erhalten stets alle elektronisch eingereichten Dokumente zu dem Unternehmen.
  6. Speichern Sie das PDF mit dem Abrufdatum: es belegt, was zu diesem Zeitpunkt eingetragen war.
  7. Prüfen Sie Vertretungsberechtigung, Prokura und Sitz gegen die Unterschrift und die Angaben auf Vertrag oder Rechnung.
  8. Beantragen Sie beim Registergericht eine Beglaubigung (§ 9 Abs. 3 HGB) oder einen amtlichen Ausdruck (§ 9 Abs. 4 HGB), wenn der Empfänger eine beglaubigte Fassung verlangt.
  9. Fordern Sie ein nur in Papierform vorliegendes Dokument beim Registergericht an, wenn es weniger als zehn Jahre vor Ihrem Antrag eingereicht wurde (§ 9 Abs. 2 HGB).

Gut zu wissen

  • Die Wirkung des Registers ist doppelt. Solange eine einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, sie war ihm bekannt (§ 15 Abs. 1 HGB). Ist sie eingetragen und bekannt gemacht, muss er sie gegen sich gelten lassen (Abs. 2).
  • Auf eine unrichtig eingetragene, bekannt gemachte Tatsache kann sich ein Dritter gegenüber dem Betroffenen berufen, es sei denn, er kannte die Unrichtigkeit (§ 15 Abs. 3 HGB).
  • Eintragungen werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das Registerportal bekannt gemacht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HGB) — die Bekanntmachung IST die Abrufbarkeit.
  • Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist (§ 9 Abs. 5 HGB).
  • Die strukturierten Registerinformationen sind laut Portal ein unverbindlicher Service und können im Einzelfall vom Inhalt des aktuellen Abdrucks abweichen — maßgeblich ist der Abdruck.
  • Ein Dokument, das nicht über das Portal abrufbar ist, stellt das Registergericht laut Portal auf Antrag online bereit, wenn es weniger als zehn Jahre alt ist; das ist gebührenpflichtig, derzeit laut Portal 2,00 Euro pro Seite, mindestens 25,00 Euro.
  • Für inhaltliche Fragen zu einer Eintragung sind die registerführenden Amtsgerichte zuständig, nicht der Service des Portals.
  • Die Justizverwaltungen der Länder und das Bundesministerium der Justiz warnen auf dem Portal vor Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Online-Diensten — prüfen Sie jede Rechnung, die sich auf eine Registereintragung beruft.

Häufige Fehler

  • Einer Vollmacht oder Prokura vertrauen, ohne den aktuellen Abdruck zu prüfen. Eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Den historischen Abdruck für die vollständige Geschichte halten. Er enthält nur die Daten bis zur Umstellung auf elektronische Registerführung; danach folgt der chronologische.
  • Jahresabschlüsse im Registerportal suchen. Laut Portal sind sie dort nicht abrufbar, sondern über das Unternehmensregister.
  • Die strukturierten Registerinformationen als verbindlich behandeln. Laut Portal können sie vom aktuellen Abdruck abweichen.
  • Massenhaft abrufen. Mehr als 60 Suchen oder Abrufe pro Stunde sind untersagt, systematische Abrufe zum Aufbau paralleler Register ebenfalls.
  • Das Registerportal mit dem Weg zur Eintragung verwechseln. Anmeldungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Einen einfachen Abdruck vorlegen, wo eine beglaubigte Fassung verlangt ist. Die Beglaubigung erteilt das Gericht auf Antrag (§ 9 Abs. 3 HGB).

Häufige Fragen

Darf ich den Registereintrag eines fremden Unternehmens einsehen?

Ja. Die Einsichtnahme in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Welcher Abdruck ist der richtige?

Für den heutigen Stand der aktuelle Abdruck (alle derzeit gültigen Eintragungen). Für alle Änderungen seit der elektronischen Registerführung der chronologische, für die Zeit davor der historische.

Brauche ich einen beglaubigten Auszug?

Nur, wenn der Empfänger ihn verlangt. Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Register wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt (§ 9 Abs. 3 HGB); ein Ausdruck wird als amtlicher Ausdruck gefertigt, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird (§ 9 Abs. 4 HGB).

Ab wann gilt eine neue Eintragung als bekannt?

Mit dem Ablauf des Tages der Eintragung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 HGB). Bei Rechtshandlungen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung kann sich ein Dritter noch entlasten, wenn er beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Finde ich im Portal auch Satzung und Gesellschafterliste?

Ja, soweit sie elektronisch beim Registergericht eingereicht wurden: das Portal nennt Eintragungen, Gesellschafterlisten und Satzungen von Kapitalgesellschaften als Beispiele. Ältere Papierdokumente können nur elektronisch übermittelt werden, wenn sie weniger als zehn Jahre vor dem Antrag eingereicht wurden (§ 9 Abs. 2 HGB).

Kann ich so meine Firma ins Handelsregister eintragen lassen?

Nein. Das Portal dient der Einsicht. Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.