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Geringwertige Wirtschaftsgüter — Sofortabzug oder Sammelposten?

Bis 800 Euro netto ist ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut sofort abziehbar. Im Sammelposten-Verfahren gilt stattdessen: bis 250 Euro sofort, von 250 bis 1 000 Euro verteilt auf fünf Jahre.

Regeln 2026 — geprüft am 21. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Als Selbständiger den Gewinn ermitteln· Schritt 5 von 11· Nächster Schritt: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG berechnen

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung [...] in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1) [...] für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 2 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind [...] in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten [...] für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen »
  • gesetze-im-internet.de — EStG § 6 Abs. 2a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 21. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. »

Annahmen der Berechnung

  • Selbständig nutzbares, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
  • Alle Grenzen gelten NETTO, also vermindert um die abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG).
  • Das Sammelposten-Verfahren ist für alle Wirtschaftsgüter eines Jahres einheitlich anzuwenden (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG).

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.