Kfz-Steuer für Elektroautos — Befreiung bis wann, und was danach?
Elektrofahrzeuge, die vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind zehn Jahre steuerfrei, längstens bis 31. Dezember 2035. Danach zahlen sie die Gewichtssteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, ermäßigt um 50 Prozent.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 3d Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035 »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 3d Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 3d Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 3d Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035 »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zu 2 000 kg | 11,25 EUR, | »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zu 2 000 kg | 11,25 EUR, | »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « über 2 000 kg bis zu 3 000 kg | 12,02 EUR, | »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « über 2 000 kg bis zu 3 000 kg | 12,02 EUR, | »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « über 3 000 kg bis zu 3 500 kg | 12,78 EUR; | »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « über 3 000 kg bis zu 3 500 kg | 12,78 EUR; | »
- gesetze-im-internet.de — KraftStG 2002 § 9 Abs. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren »
Annahmen der Berechnung
- Die zehn Jahre laufen ab dem Tag der Erstzulassung; dieser Tag zählt mit, die Befreiung endet mit dem Vortag des Jahrestags (§ 108 AO mit §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB). Das Gesetz selbst nennt den letzten Tag nicht.
- Erfasst sind Fahrzeuge bis 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 3). Schwerere Fahrzeuge (Nr. 4 Buchstabe a) werden nicht berechnet.
- Nachträglich zu Elektrofahrzeugen umgerüstete Verbrenner (§ 3d Abs. 4) und Erstzulassungen vor dem 18. Mai 2011 (§ 18 Abs. 4b) werden nicht berechnet.
- Ausgewiesen wird die volle Jahressteuer nach Ende der Befreiung; das Jahr, in dem die Befreiung endet, wird nicht taggenau aufgeteilt.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.