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Kfz-Steuer für Elektroautos — Befreiung bis wann, und was danach?

Elektrofahrzeuge, die vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind zehn Jahre steuerfrei, längstens bis 31. Dezember 2035. Danach zahlen sie die Gewichtssteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, ermäßigt um 50 Prozent.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Die zehn Jahre laufen ab dem Tag der Erstzulassung; dieser Tag zählt mit, die Befreiung endet mit dem Vortag des Jahrestags (§ 108 AO mit §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB). Das Gesetz selbst nennt den letzten Tag nicht.
  • Erfasst sind Fahrzeuge bis 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 3). Schwerere Fahrzeuge (Nr. 4 Buchstabe a) werden nicht berechnet.
  • Nachträglich zu Elektrofahrzeugen umgerüstete Verbrenner (§ 3d Abs. 4) und Erstzulassungen vor dem 18. Mai 2011 (§ 18 Abs. 4b) werden nicht berechnet.
  • Ausgewiesen wird die volle Jahressteuer nach Ende der Befreiung; das Jahr, in dem die Befreiung endet, wird nicht taggenau aufgeteilt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.