Elektrofahrzeug-AfA berechnen — 75 Prozent im ersten Jahr
Für ein Elektrofahrzeug im Anlagevermögen, das nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft wurde, können im Anschaffungsjahr 75 Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Die zeitanteilige Kürzung gilt nicht: auch bei Kauf im Dezember bleibt es bei 75 Prozent. Wer für das Fahrzeug eine Sonderabschreibung nutzt, kann diese Staffel nicht anwenden.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im Jahr der Anschaffung 75 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind »
Annahmen der Berechnung
- Das Fahrzeug ist ein Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG, also mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren. Plug-in-Hybride fallen nicht darunter.
- Das Fahrzeug gehört zum Anlagevermögen eines Betriebs und wurde angeschafft (nicht geleast).
- Die Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge (§ 7c EStG) ist im amtlichen Gesetzesverzeichnis als weggefallen ausgewiesen und hier nicht abgebildet.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.