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Kinderkrankengeld 2026 — Tage und Betrag berechnen

Im Kalenderjahr 2026 gibt es 15 Arbeitstage je Kind, höchstens 35 insgesamt; Alleinerziehende erhalten 30 je Kind und höchstens 70. Gezahlt werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 100 Prozent nach einer Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2a Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 2 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 223 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. »
  • gesetze-im-internet.de — SGB V § 45 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist »

Annahmen der Berechnung

  • Berechnung aus Arbeitsentgelt eines Beschäftigten; bei Arbeitseinkommen Selbstständiger gelten 70 Prozent des Regelentgelts (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
  • Die Tage je Kind werden mit der Kinderzahl multipliziert und auf die Höchstgrenze gedeckelt. Für jedes einzelne Kind gilt zusätzlich seine eigene Grenze.
  • Die Obergrenze wird je Fehltag angewandt: ein Dreihundertsechzigstel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze, davon 70 Prozent.
  • Ausgewiesen wird das Kinderkrankengeld vor Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.