Arbeitszeit — acht, zehn oder gar nicht zulässig?
Zehn Stunden sind kein Recht, sondern eine Ausnahme unter Bedingung: der Durchschnitt muss über sechs Monate oder 24 Wochen bei acht Stunden bleiben (für Nachtarbeitnehmer über einen Kalendermonat oder vier Wochen, § 6 Abs. 2 ArbZG) — und elf Stunden Ruhezeit kommen ununterbrochen hinzu.
Regeln 2026 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten [...] im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 5 Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. »
Annahmen der Berechnung
- Ohne die Verkürzung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Rundfunk und Landwirtschaft.
- Ohne abweichende tarifvertragliche Regelungen nach § 7 ArbZG.
- Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG; für Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG: Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr) gilt nach § 6 Abs. 2 ArbZG ein Kalendermonat oder vier Wochen — nicht modelliert.
- Für volljährige Arbeitnehmer; für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit strengeren Grenzen.
Weiterführend
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