Pausen — wie lange muss die Ruhepause sein?
Erwachsene brauchen bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten; nach spätestens sechs Stunden am Stück muss eine Pause liegen. Jugendliche brauchen schon ab mehr als viereinhalb Stunden 30 Minuten und ab mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Nur Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten zählen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 4 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. »
- gesetze-im-internet.de — ArbZG § 4 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. »
- gesetze-im-internet.de — JArbSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, »
- gesetze-im-internet.de — JArbSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. »
- gesetze-im-internet.de — JArbSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, »
- gesetze-im-internet.de — JArbSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. »
- gesetze-im-internet.de — JArbSchG § 11 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. »
- gesetze-im-internet.de — JArbSchG § 11 Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. »
Annahmen der Berechnung
- Als Pausen sind nur Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten einzutragen; kürzere zählen nicht.
- Ohne abweichende Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nach § 7 ArbZG und § 21a JArbSchG.
- Die Arbeitszeit ist ohne Pausen anzugeben; die Höchstarbeitszeit selbst prüft ein eigener Rechner.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.