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Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte im Ausland beantragen (V0035)

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht gelten, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für Personen, die IM GELTUNGSBEREICH des Sozialgesetzbuchs beschäftigt sind (§ 3 Nr. 1 SGB IV) — ins Ausland reichen sie nur über die Ausstrahlung (§ 4 SGB IV). § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI schließt diese Lücke: Angehörige eines EU-Staats, des EWR oder der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, werden auf Antrag versicherungspflichtig — wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren SITZ IM INLAND hat. Antragsteller ist also nicht die beschäftigte Person, sondern diese Stelle, mit dem Vordruck V0035 der Deutschen Rentenversicherung. Wird innerhalb von drei Monaten beantragt, beginnt die Pflicht mit dem ersten Tag (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Beiträge trägt die antragstellende Stelle (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Aktuell für 2023 — geprüft am 23. September 2026Amtliches FormularAnleitung: etwa 30 Min.

Fristen

Beginn ab dem ersten Tag: Antrag innerhalb von drei Monaten
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI — die Pflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird; sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt
Ende: mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen wegfallen
§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI — typischerweise mit dem Ende der begrenzten Auslandsbeschäftigung
Beitragsgrundlage abweichend vom Arbeitsentgelt: nur für laufende und künftige Abrechnungszeiträume
§ 166 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI — eine Vereinbarung mit der antragstellenden Stelle wirkt nicht zurück

Bereitzulegende Unterlagen

  • Versicherungsnummer und Personalien der zu versichernden Person
  • Anschrift im Ausland, falls abweichend
  • Name, Anschrift und Geschäftszeichen der antragstellenden Stelle mit Sitz im Inland
  • Krankenkasse der Person während der Auslandsbeschäftigung — oder die, der sie am Betriebssitz angehören würde
  • Betriebsnummer der antragstellenden Stelle
  • Art der Beschäftigung, Arbeitgeber und Staat im Ausland, Beginn und Dauer
  • Letzter Rentenversicherungsträger und Zeitpunkt der letzten Beitragszahlung
  • Bei Entwicklungshelfern oder sekundierten Personen: Angaben zum Träger und zum Vorbereitungsdienst
  • Bei gewährleisteten Versorgungsanwartschaften: Stelle und Aktenzeichen
  • Soll der Bescheid an die antragstellende Stelle gehen: Zustellungsvollmacht
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Was Sie erhalten

  • Das amtliche Formular selbst, mit Ihren Eingaben vorausgefüllt. Nur die Felder, die den Angaben unten entsprechen, sind ausgefüllt: Ergänzen Sie die übrigen auf dem Formular, bevor Sie es einreichen.

Kostenlos, ohne Konto und ohne E-Mail-Adresse.

Das erzeugte Dokument ist auf Französisch verfasst: das ist die Sprache, die die empfangende Verwaltung erwartet.

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Alle Felder sind Pflichtfelder, außer den mit „optional“ gekennzeichneten.

1 Die Versicherungspflicht wird beantragt für

Ziffern und Großbuchstaben, höchstens 14 Zeichen

TT.MM.JJJJ

5 Ziffern

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

Abweichende Auslandsanschrift
2 Angaben zur Antrag stellenden Stelle

6 bis 20 Zeichen: Ziffern, Leerzeichen, + und .

5 Ziffern

3 Angaben zur zuständigen Einzugsstelle

8 Ziffern

4 Angaben zur Beschäftigung im Ausland

TT.MM.JJJJ

MM.JJJJ

5 Entwicklungshelfer und sekundierte Personen
6 Weitere Angaben
7 Erklärung der beantragenden Stelle und Anlagen

Der Entwurf ist eine Datei, die Sie speichern, wo Sie wollen, wie das Dokument selbst: Wir behalten keine Kopie, und nichts wird in Ihrem Browser abgelegt. Angemeldet können Sie ihn auch in Ihrem Bereich speichern, um ihn später fortzusetzen — nur wenn Sie es verlangen.

Amtliches Formular, mit Ihren Daten vorausgefüllt: lesen Sie jedes Feld nach und prüfen Sie die Beträge vor Einreichung oder Zahlung.

Wen es betrifft

  • Eine Stelle mit Sitz im Inland — etwa ein deutsches Unternehmen —, die für eine im Ausland beschäftigte Person die Versicherung beantragt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VI)
  • Für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
  • Für Entwicklungshelfer im Entwicklungs- oder Vorbereitungsdienst und für sekundierte Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI) — der Vordruck fragt dazu in einer eigenen Rubrik
  • Für Beschäftigte bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder im Ausland oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten — hier auf Antrag ihres Arbeitgebers (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)
  • NICHT nötig bei einer Ausstrahlung: wird jemand im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt, gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht ohnehin (§ 4 Abs. 1 SGB IV); für die Entsendung innerhalb Europas ist die A1-Bescheinigung der Nachweis
  • NICHT für Staatsangehörige anderer Staaten nach Nr. 2 — die Vorschrift nennt nur Angehörige von EU, EWR und Schweiz
  • NICHT, wenn keine Stelle mit Sitz im Inland den Antrag stellt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VI)

Konkretes Beispiel

Die Musterbau GmbH aus Stuttgart und ihr Ingenieur Tobias Reuter auf einer Baustelle im Ausland

Tobias, deutscher Staatsangehöriger, war bei der Musterbau GmbH in Stuttgart angestellt. Für ein Projekt von zwei Jahren schließt er ab dem 1. März 2027 einen Arbeitsvertrag unmittelbar mit der ausländischen Tochtergesellschaft; sein deutscher Arbeitsvertrag endet. Eine Ausstrahlung liegt damit nicht vor: § 4 Abs. 1 SGB IV setzt eine Entsendung im Rahmen eines IM INLAND bestehenden Beschäftigungsverhältnisses voraus. Ohne weiteres Zutun fiele Tobias für zwei Jahre aus der deutschen Rentenversicherung. Die Musterbau GmbH hat ihren Sitz im Inland und stellt deshalb für ihn den Antrag V0035 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Er geht am 15. April 2027 ein — innerhalb von drei Monaten, also beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend am 1. März 2027 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Beitragspflichtig ist sein Arbeitsentgelt von monatlich 6.000 Euro, sofern die Stelle nichts Abweichendes nach § 166 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI vereinbart; die Beiträge trägt die Musterbau GmbH als antragstellende Stelle (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Es sind Pflichtbeiträge, die auch zählen, wo eine Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen voraussetzt (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Ob ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Beschäftigungsstaat etwas anderes regelt, prüft die Musterbau GmbH gesondert — solche Regelungen bleiben unberührt (§ 6 SGB IV). Die Beträge sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie zuerst, ob eine Ausstrahlung vorliegt: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses, infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt (§ 4 Abs. 1 SGB IV). Dann gilt die Versicherungspflicht ohnehin, und dieser Antrag ist nicht der richtige Weg.
  2. Prüfen Sie, ob über- oder zwischenstaatliches Recht für den Beschäftigungsstaat etwas anderes regelt — es bleibt unberührt (§ 6 SGB IV).
  3. Prüfen Sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI: Staatsangehörigkeit eines EU-Staats, des EWR oder der Schweiz, Beschäftigung im Ausland für eine begrenzte Zeit, und eine antragstellende Stelle mit Sitz im Inland.
  4. Bestimmen Sie die Krankenkasse, die der Vordruck als Einzugsstelle abfragt, und halten Sie die Betriebsnummer der antragstellenden Stelle bereit.
  5. Füllen Sie den Vordruck V0035 aus: die zu versichernde Person, die antragstellende Stelle, die Beschäftigung im Ausland mit Staat, Arbeitgeber, Beginn und Dauer.
  6. Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsbeschäftigung, damit die Pflicht ab dem ersten Tag wirkt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
  7. Entscheiden Sie, ob Beitragsgrundlage das Arbeitsentgelt bleibt oder ob Sie einen abweichenden Betrag vereinbaren — das geht nur für laufende und künftige Abrechnungszeiträume (§ 166 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI).
  8. Planen Sie die Beiträge als Kosten der antragstellenden Stelle ein (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Gut zu wissen

  • Die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 1 SGB VI ist eine PFLICHTversicherung: die dafür gezahlten Pflichtbeiträge zählen auch dort, wo ein Rentenanspruch eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen voraussetzt (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).
  • Wem für die Zeit der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, der gilt im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) — der Vordruck fragt deshalb danach.
  • Die A1-Bescheinigung und dieser Antrag lösen verschiedene Probleme: die A1 belegt, dass bei einer Entsendung innerhalb Europas weiter deutsches Recht gilt; der V0035 schafft eine deutsche Versicherungspflicht dort, wo sie sonst nicht bestünde.
  • Beitragspflichtig ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt; mit der antragstellenden Stelle kann ein abweichender Betrag nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI vereinbart werden (§ 166 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI). Für sonstige im Ausland Beschäftigte, die auf Antrag versichert sind, bleibt es beim Arbeitsentgelt (Nr. 4c).
  • Die Beiträge trägt die antragstellende Stelle, nicht die beschäftigte Person (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
  • Die Voraussetzung lautet auf eine BEGRENZTE Zeit im Ausland (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); eine feste Höchstdauer nennt die Vorschrift nicht.

Häufige Fehler

  • Den Antrag für eine Ausstrahlung stellen. Liegt sie vor, gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht bereits (§ 4 Abs. 1 SGB IV).
  • Die beschäftigte Person selbst beantragen lassen. Beantragen muss eine Stelle mit Sitz im Inland (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
  • Den Antrag nach mehr als drei Monaten stellen und einen Beginn ab dem ersten Tag erwarten. Die Pflicht beginnt dann erst am Tag nach Eingang des Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
  • Eine abweichende Beitragsgrundlage rückwirkend vereinbaren wollen. Das geht nur für laufende und künftige Abrechnungszeiträume (§ 166 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI).
  • Den Antrag für eine Person stellen, die weder die Staatsangehörigkeit eines EU-Staats noch des EWR oder der Schweiz besitzt. Nr. 2 erfasst nur diese.
  • Die A1-Bescheinigung für ausreichend halten, obwohl keine Entsendung vorliegt. Sie dokumentiert das anwendbare Recht, sie begründet keine Versicherungspflicht.

Häufige Fragen

Wer stellt den Antrag?

Eine Stelle, die ihren Sitz im Inland hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) — in der Praxis meist das deutsche Unternehmen, das die Person ins Ausland schickt. Bei Beschäftigten amtlicher Vertretungen im Ausland ist es der Arbeitgeber (Satz 2).

Wann brauche ich diesen Antrag nicht?

Wenn eine Ausstrahlung vorliegt: bei einer Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses, die infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht ohnehin (§ 4 Abs. 1 SGB IV).

Ab wann besteht die Versicherungspflicht?

Ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird; sonst ab dem Tag nach Eingang des Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen wegfallen (Satz 2).

Wer zahlt die Beiträge, und worauf?

Die antragstellende Stelle trägt sie (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Beitragspflichtig ist das Arbeitsentgelt oder ein mit der Stelle vereinbarter abweichender Betrag, nur für laufende und künftige Abrechnungszeiträume (§ 166 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI).

Wie lange darf die Auslandsbeschäftigung dauern?

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verlangt eine Beschäftigung für eine begrenzte Zeit, nennt aber keine Höchstdauer.

Was ist der Unterschied zur A1-Bescheinigung?

Die A1 weist bei einer Entsendung innerhalb Europas nach, dass weiter deutsches Recht gilt. Der Antrag V0035 begründet eine deutsche Versicherungspflicht für eine Auslandsbeschäftigung, für die sie sonst nicht bestünde.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.