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Zusammenfassende Meldung — monatlich, vierteljährlich oder jährlich?

Grundsätzlich monatlich, bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats. Vierteljährlich dürfen Sie melden, solange Ihre innergemeinschaftlichen Warenlieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale mehr als 50 000 Euro betragen. Sonstige Leistungen sind vierteljährlich zu melden.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Geschäfte in der EU umsatzsteuerlich abwickeln· Schritt 5 von 9· Nächster Schritt: Ausländische USt-IdNr. bestätigen lassen — vor der Rechnung

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — UStG § 18a Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. »
  • gesetze-im-internet.de — UStG § 18a Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) [...] zu übermitteln »
  • gesetze-im-internet.de — UStG § 18a Abs. 9 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, »
  • gesetze-im-internet.de — UStG § 18a Abs. 9 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird »

Annahmen der Berechnung

  • Die Beträge sind Summen der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen einschließlich der Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG.
  • Keine Lieferung neuer Fahrzeuge: sie schließt die Jahresmeldung aus (§ 18a Abs. 9 Nr. 3 UStG).
  • Elektronische Übermittlung; Verschiebungen der Frist durch Wochenenden oder Feiertage sind nicht berücksichtigt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.