Rechtsformvergleich — Einzelunternehmen oder GmbH? Steuerbelastung desselben Gewinns
Im Einzelunternehmen trägt der Gewinn die Gewerbesteuer nach 24 500 Euro Freibetrag und die Einkommensteuer nach Tarif; die Gewerbesteuer wird bis zum Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. In der GmbH tragen Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag den Gewinn, die Ausschüttung zusätzlich die Abgeltungsteuer. Ohne Thesaurierung ist die voll ausschüttende GmbH selten günstiger.
Regeln 2027 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Unternehmen gründen und anmelden· Schritt 4 von 10· Nächster Schritt: Stammkapital von GmbH und UG: Mindesteinzahlung berechnen
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470,38. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470,38. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 11 Abs. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 16 Abs. 4 Satz 2 (l. 9) — Jahrgang 2027, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 22. September 2026
Auszug aus der Quelle : « um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag) »
- gesetze-im-internet.de — KStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Körperschaftsteuer beträgt für 1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — KStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — KStG § 23 Abs. 1 Nr. 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — KStG § 23 Abs. 1 Nr. 4 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — KStG § 23 Abs. 1 Nr. 5 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und »
- gesetze-im-internet.de — KStG § 23 Abs. 1 Nr. 6 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — KStG § 31 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. »
- gesetze-im-internet.de — SolzG 1995 § 4 Satz 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. »
- gesetze-im-internet.de — SolzG 1995 § 4 Satz 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage »
- gesetze-im-internet.de — SolzG 1995 § 3 Abs. 3 Nr. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in anderen Fällen 20 350 Euro »
- gesetze-im-internet.de — SolzG 1995 § 3 Abs. 3 Nr. 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 40 700 Euro »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 32d Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 20 Abs. 9 Satz 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 9a Satz 1 Nr. 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. »
Annahmen der Berechnung
- Sozialversicherungsbeiträge sind in keiner Variante enthalten — weder beim Einzelunternehmer noch auf das Geschäftsführergehalt. Sie können das Ergebnis umkehren.
- Die GmbH schüttet den gesamten Gewinn nach Steuern im selben Jahr aus; eine Thesaurierung ist nicht abgebildet.
- Ein einziger Inhaber erzielt den gesamten Gewinn; die Verteilung auf mehrere Mitunternehmer (§ 35 Abs. 2 EStG) ist nicht abgebildet. Der Gewinn ist zugleich Gewerbeertrag und Einkommen der GmbH.
- Die übrigen Einkünfte sind bereits zu versteuerndes Einkommen und positive Einkünfte; ausgewiesen wird nur die Mehrsteuer, die der Gewinn verursacht.
- Ohne Kirchensteuer.
- Einkommensteuer, Freibeträge und Abgeltungsteuer nach dem Stand 2026; nur der Körperschaftsteuersatz folgt dem gewählten Veranlagungszeitraum.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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