Zum Inhalt springen

Rechtsformvergleich — Einzelunternehmen oder GmbH? Steuerbelastung desselben Gewinns

Im Einzelunternehmen trägt der Gewinn die Gewerbesteuer nach 24 500 Euro Freibetrag und die Einkommensteuer nach Tarif; die Gewerbesteuer wird bis zum Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. In der GmbH tragen Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag den Gewinn, die Ausschüttung zusätzlich die Abgeltungsteuer. Ohne Thesaurierung ist die voll ausschüttende GmbH selten günstiger.

Regeln 2027 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Ein Unternehmen gründen und anmelden· Schritt 4 von 10· Nächster Schritt: Stammkapital von GmbH und UG: Mindesteinzahlung berechnen

Ihr Ergebnis

Füllen Sie die Felder aus und starten Sie die Berechnung: der vollständige Rechenweg erscheint hier, kostenlos.

Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Sozialversicherungsbeiträge sind in keiner Variante enthalten — weder beim Einzelunternehmer noch auf das Geschäftsführergehalt. Sie können das Ergebnis umkehren.
  • Die GmbH schüttet den gesamten Gewinn nach Steuern im selben Jahr aus; eine Thesaurierung ist nicht abgebildet.
  • Ein einziger Inhaber erzielt den gesamten Gewinn; die Verteilung auf mehrere Mitunternehmer (§ 35 Abs. 2 EStG) ist nicht abgebildet. Der Gewinn ist zugleich Gewerbeertrag und Einkommen der GmbH.
  • Die übrigen Einkünfte sind bereits zu versteuerndes Einkommen und positive Einkünfte; ausgewiesen wird nur die Mehrsteuer, die der Gewinn verursacht.
  • Ohne Kirchensteuer.
  • Einkommensteuer, Freibeträge und Abgeltungsteuer nach dem Stand 2026; nur der Körperschaftsteuersatz folgt dem gewählten Veranlagungszeitraum.

Weiterführend

Auf Englisch lesen

Dieses Thema in anderen Ländern

Jedes Land wendet sein eigenes Recht an: Diese Seiten sind in seiner Sprache verfasst und auf seinen amtlichen Quellen gelesen.

Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.