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Beteiligungserträge nach § 8b KStG — steuerfrei zu 95 Prozent

Dividenden sind steuerfrei, doch 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Lag die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 Prozent, sind die Dividenden voll steuerpflichtig — Veräußerungsgewinne bleiben dagegen unabhängig von der Beteiligungshöhe zu 95 Prozent steuerfrei.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — KStG § 8b Abs. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. »
  • gesetze-im-internet.de — KStG § 8b Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. »
  • gesetze-im-internet.de — KStG § 8b Abs. 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat »

Annahmen der Berechnung

  • Nur Körperschaftsteuer: die Gewerbesteuer folgt eigenen Regeln (§ 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 2a GewStG) mit einer eigenen Beteiligungsgrenze.
  • Frühere steuerwirksame Teilwertabschreibungen oder § 6b-Abzüge auf die Anteile (Abs. 2 Satz 4 und 5) und Gesellschafterdarlehen (Abs. 3 Satz 4 ff.) werden nicht berücksichtigt.
  • Keine Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsunternehmen (Abs. 7 und 8), und die Dividenden haben das Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft nicht gemindert (Abs. 1 Satz 2).

Weiterführend

Auf Englisch lesen

Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.