Veräußerung von GmbH-Anteilen ab 1 % — steuerpflichtiger Gewinn nach § 17 EStG
Wer in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war, versteuert den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG: 40 % des Preises sind steuerfrei, Kosten zählen zu 60 %, und vom Rest wird ein anteiliger Freibetrag abgezogen, der oberhalb der Grenze Euro für Euro abschmilzt.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 17 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 17 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 17 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 40 Prozent [...] c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2 »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 3c Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind »
Annahmen der Berechnung
- Die Anteile werden im Privatvermögen gehalten. Anteile im Betriebsvermögen folgen den §§ 15 und 16 EStG.
- Freibetrag und Abschmelzgrenze werden mit dem Gewinn NACH Anwendung des Teileinkünfteverfahrens verglichen. § 17 Abs. 3 EStG nennt diese Reihenfolge nicht ausdrücklich — sie ist eine offengelegte Auslegung.
- Die Einschränkungen für Veräußerungsverluste (§ 17 Abs. 2 Satz 6 EStG) und die gleichgestellten Vorgänge (Abs. 4 bis 7) werden nicht geprüft.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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- Teileinkünfteverfahren — 40 Prozent steuerfrei, 60 Prozent abziehbar
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.