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Säumniszuschlag auf Sozialversicherungsbeiträge — ein Prozent je angefangenem Monat

Für nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlte Beiträge fällt je angefangenem Monat ein Prozent des auf 50 Euro nach unten abgerundeten Rückstands an. Anders als im Steuerrecht gibt es keine dreitägige Schonfrist.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Eine Berechnung betrifft einen Rückstand mit einem Fälligkeitstag. Rückstände verschiedener Fälligkeit dürfen gesondert abgerundet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) — dann ist je Fälligkeit getrennt zu rechnen.
  • Die angefangenen Monate der Säumnis werden eingegeben: das Gesetz zählt Monate ab Ablauf des Fälligkeitstages, nicht Tage.
  • Nicht erfasst ist die gesetzliche Unfallversicherung: für sie gilt § 169 SGB VII (§ 24 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.