Säumniszuschlag auf Sozialversicherungsbeiträge — ein Prozent je angefangenem Monat
Für nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlte Beiträge fällt je angefangenem Monat ein Prozent des auf 50 Euro nach unten abgerundeten Rückstands an. Anders als im Steuerrecht gibt es keine dreitägige Schonfrist.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 24 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 24 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages »
- gesetze-im-internet.de — SGB IV § 24 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. »
Annahmen der Berechnung
- Eine Berechnung betrifft einen Rückstand mit einem Fälligkeitstag. Rückstände verschiedener Fälligkeit dürfen gesondert abgerundet werden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) — dann ist je Fälligkeit getrennt zu rechnen.
- Die angefangenen Monate der Säumnis werden eingegeben: das Gesetz zählt Monate ab Ablauf des Fälligkeitstages, nicht Tage.
- Nicht erfasst ist die gesetzliche Unfallversicherung: für sie gilt § 169 SGB VII (§ 24 Abs. 1 Satz 4 SGB IV).
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.