Gewerbesteuer-Vorauszahlungen — vier Termine, ein Viertel, mindestens 50 Euro
Jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel der Gewerbesteuer der letzten Veranlagung und ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sie wird auf volle Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt; die Gemeinde kann sie an die voraussichtliche Steuer anpassen.
Regeln 2027 — geprüft am 28. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Gewerbesteuer berechnen und erklären· Schritt 7 von 10· Nächster Schritt: Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG berechnen
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 19 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 19 Abs. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 19 Abs. 5 Satz 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 19 Abs. 5 Satz 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 11 Abs. 2 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 — Jahrgang 2027, geprüft am 21. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 16 Abs. 4 Satz 2 (l. 9) — Jahrgang 2027, geprüft am 28. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. »
Annahmen der Berechnung
- Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; bei abweichendem Wirtschaftsjahr gelten die Termine innerhalb des Wirtschaftsjahres (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
- Der Betrieb hat nur eine Betriebsstätte in einer Gemeinde; eine Zerlegung ist nicht abgebildet.
- Anders als § 37 EStG kennt § 19 GewStG keinen Mindestbetrag für eine Erhöhung: jede Anpassung durch die Gemeinde wird durchgerechnet, nur die 50 Euro je Vorauszahlung gelten.
Weiterführend
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