Zuverdienst beim Bürgergeld berechnen — Freibeträge nach § 11b SGB II
Die ersten 100 Euro bleiben frei. Vom Teil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, zwischen 520 und 1 000 Euro 30 Prozent, zwischen 1 000 und 1 200 Euro 10 Prozent — mit minderjährigem Kind bis 1 500 Euro. Der Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 2 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 2 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. »
- gesetze-im-internet.de — SGB II § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. »
Annahmen der Berechnung
- Die Stufen des Erwerbstätigenfreibetrags werden auf das Bruttoeinkommen angewandt; das Gesetz spricht nur vom „monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit“, die Anwendung auf das Brutto entspricht der üblichen Verwaltungspraxis.
- Der Grundfreibetrag wird pauschal mit 100 Euro angesetzt; höhere nachgewiesene Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge oder Werbungskosten werden nicht berechnet.
- Ohne die Sonderregeln für junge Menschen in Ausbildung, Freiwilligendienste und Schüler (§ 11b Abs. 2b SGB II), ohne Unterhaltsabzüge und ohne Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
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