Mieterhöhung prüfen — Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete
Es gelten zwei Obergrenzen zugleich, und die niedrigere entscheidet: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze von 20 Prozent (15 Prozent in bestimmten Gebieten), gemessen an der Miete von vor drei Jahren.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Eine Immobilie vermieten und versteuern· Schritt 7 von 8· Nächster Schritt: Einkommensteuererklärung (ESt 1 A)
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — BGB § 558 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). »
- gesetze-im-internet.de — BGB § 558 Abs. 3 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. »
Annahmen der Berechnung
- Die Fristen des § 558 Abs. 1 BGB gelten als eingehalten: Miete seit 15 Monaten unverändert, Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung.
- Alle Mieten verstehen sich ohne Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB (Modernisierung, Betriebskosten) — das Gesetz nimmt sie ausdrücklich aus.
- Die ortsübliche Vergleichsmiete wird eingegeben, etwa aus dem Mietspiegel; sie wird hier nicht ermittelt.
- Nicht berücksichtigt: der Wegfall einer Ausgleichszahlung (§ 558 Abs. 4 BGB) und der Abzug von Drittmitteln (Abs. 5).
Weiterführend
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