Mietpreisbremse prüfen — zulässige Miete bei Wiedervermietung
In einem per Landesverordnung bestimmten Gebiet darf die Miete bei Mietbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen. War die Vormiete höher, darf sie beibehalten werden.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — BGB § 556d Abs. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen. »
Annahmen der Berechnung
- Die ortsübliche Vergleichsmiete wird eingegeben, etwa aus dem Mietspiegel; sie wird hier nicht ermittelt.
- Ein Zuschlag für Modernisierungen der letzten drei Jahre (§ 556e Abs. 2 BGB) wird nicht berechnet.
- Die Vormiete wird ohne Mietminderungen und ohne Erhöhungen aus dem letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses eingegeben (§ 556e Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Die Landesverordnung muss bei Vertragsschluss in Kraft sein; Index- und Staffelmieten sowie Übergangsrecht werden nicht geprüft.
- Auf die Vormiete oder eine Ausnahme kann sich der Vermieter nur berufen, wenn er vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform darüber Auskunft erteilt hat (§ 556g Abs. 1a BGB); das wird hier unterstellt.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.