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Hinzurechnungsbesteuerung — Feststellungserklärung nach § 18 AStG

Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger — eine GmbH ebenso wie eine natürliche Person — eine ausländische Gesellschaft, werden deren niedrig besteuerte passive Einkünfte bei ihm entsprechend seiner Beteiligung besteuert, auch wenn nichts ausgeschüttet wird (§ 7 Abs. 1 AStG). Beherrschung heißt: allein oder mit nahestehenden Personen MEHR ALS DIE HÄLFTE der Stimmrechte, des Nennkapitals oder des Gewinn- bzw. Liquidationsanspruchs (§ 7 Abs. 2 AStG). Niedrig besteuert sind Einkünfte mit einer Ertragsteuerbelastung von WENIGER ALS 15 PROZENT (§ 8 Abs. 5 AStG). Die Besteuerungsgrundlagen werden gesondert — bei mehreren Beteiligten einheitlich — festgestellt (§ 18 Abs. 1 AStG), und JEDER unmittelbar oder mittelbar Beteiligte hat dafür eine Erklärung elektronisch abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 1 AStG): das ist dieses ELSTER-Formular.

Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 60 Min.

Fristen

Maßgebend: das Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft
§ 7 Abs. 2 AStG — die Beherrschung wird zu diesem Zeitpunkt geprüft; der Hinzurechnungsbetrag gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem dieses Wirtschaftsjahr endet (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG)
Erklärung zur gesonderten Feststellung: für jedes Wirtschaftsjahr mit Zwischeneinkünften
§ 18 Abs. 3 Satz 1 AStG — für die Frist gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß (§ 18 Abs. 1 Satz 4 AStG, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO)
Wer die Substanzausnahme geltend macht: Anzeige statt Erklärung, mit denselben Fristen
§ 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AStG — das Finanzamt kann dennoch die volle Erklärung verlangen (Satz 4)

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat oder ELSTER-Unternehmenskonto
  • Beteiligungsübersicht am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft: Stimmrechte, Nennkapital, Gewinnverteilung, auch mittelbar und mit nahestehenden Personen
  • Jahresabschluss der ausländischen Gesellschaft und eine Aufteilung ihrer Einkünfte nach Tätigkeiten
  • Überleitung der Einkünfte auf deutsches Steuerrecht mit den zugehörigen Betriebsausgaben
  • Nachweise der ausländischen Ertragsteuern — festgesetzt, tatsächlich erhoben und bei Ausschüttung erstattbar
  • Bei EU- oder EWR-Gesellschaften: Unterlagen zu Räumen, Ausstattung und qualifiziertem Personal vor Ort
  • Angaben zu den übrigen Beteiligten, falls eine gemeinsame Erklärung abgegeben wird
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Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Unbeschränkt Steuerpflichtige, die eine ausländische Gesellschaft ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland beherrschen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG) — auch über vermittelnde Gesellschaften, denn die mittelbare Beteiligung zählt mit
  • Wer die Beherrschungsschwelle nur ZUSAMMEN mit nahestehenden Personen erreicht (§ 7 Abs. 2 und 3 AStG) oder mit Personen, die in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken (§ 7 Abs. 4 AStG)
  • Beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Beteiligung einer inländischen gewerblichen Betriebsstätte zuzuordnen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 4 AStG)
  • Jeder an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte Steuerpflichtige ist erklärungspflichtig — eine gemeinsame Erklärung erfüllt die Pflicht für alle (§ 18 Abs. 3 Sätze 1 und 5 AStG)
  • NICHT für Einkünfte aus den in § 8 Abs. 1 AStG genannten aktiven Tätigkeiten — etwa Land- und Forstwirtschaft oder Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von Sachen (Nr. 1 und 2); Handel und Dienstleistungen nur unter den dort genannten Bedingungen (Nr. 4 und 5)
  • NICHT für Einkünfte, die einer Ertragsteuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterliegen (§ 8 Abs. 5 AStG) — es sei denn, die Steuer ist zwar geschuldet, wird aber nicht tatsächlich erhoben
  • NICHT zu verwechseln mit der Mitteilung über Sachverhalte mit Auslandsbezug nach § 138 Abs. 2 AO: sie meldet einmalig ein EREIGNIS, etwa den erstmaligen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft — diese Erklärung stellt Jahr für Jahr die Besteuerungsgrundlagen fest

Konkretes Beispiel

Die Präzisionsteile Lorenz GmbH hält 60 Prozent an einer Lizenzgesellschaft im Ausland

Die GmbH mit Sitz in Deutschland hält 60 Prozent der Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die ihr Patente zur Nutzung überlässt, Forschung betreibt sie selbst nicht. Mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals am Ende des Wirtschaftsjahres ist die Beherrschung gegeben (§ 7 Abs. 2 AStG). Die Lizenzeinnahmen von 400.000 Euro stammen nicht aus einer aktiven Tätigkeit: die Überlassung von Rechten ist von der aktiven Vermietung ausgenommen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass eigene Forschungsergebnisse ohne Mitwirkung der Gesellschafterin ausgewertet werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG). Die Einkünfte, nach deutschem Steuerrecht ermittelt (§ 10 Abs. 3 AStG), betragen nach Abzug der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben (§ 10 Abs. 4 AStG) 300.000 Euro; ihre Belastung durch Ertragsteuern liegt nach der Berechnung der Geschäftsführung unter 15 Prozent — also niedrig (§ 8 Abs. 5 AStG). Die Gesellschaft ist Zwischengesellschaft, und 60 Prozent der Zwischeneinkünfte, 180.000 Euro, sind bei der GmbH steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG). Weil die Anteile zum Betriebsvermögen gehören, erhöht der Hinzurechnungsbetrag den Gewinn der GmbH für das Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AStG), ohne die Befreiung des § 8b Abs. 1 KStG (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AStG). Die GmbH übermittelt über ELSTER die Erklärung zur gesonderten Feststellung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 AStG); der zweite Gesellschafter, ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie gemeinsam mit ihr abgeben (Satz 5). Zuständig ist das Finanzamt des Beteiligten mit der höchsten Beteiligung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 AStG). Die Beträge sind illustrativ.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie die Beherrschung am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft: mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Nennkapitals oder des Gewinn- bzw. Liquidationsanspruchs, unmittelbar oder mittelbar, allein oder mit nahestehenden Personen (§ 7 Abs. 2 AStG).
  2. Ordnen Sie jede Einkunftsquelle der Gesellschaft dem Katalog des § 8 Abs. 1 AStG zu: aktiv (Nr. 1 bis 9 mit ihren Bedingungen) oder passiv.
  3. Ermitteln Sie die passiven Einkünfte nach deutschem Steuerrecht (§ 10 Abs. 3 AStG), nur mit den Betriebsausgaben, die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 10 Abs. 4 AStG).
  4. Berechnen Sie ihre Ertragsteuerbelastung, einschließlich der Ansprüche, die der ausländische Staat bei einer Ausschüttung gewährt, und prüfen Sie, ob sie unter 15 Prozent liegt (§ 8 Abs. 5 AStG).
  5. Hat die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR, prüfen Sie den Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener sachlicher und personeller Ausstattung (§ 8 Abs. 2 und 3 AStG) — dann genügt eine Anzeige (§ 18 Abs. 3 Satz 2 AStG).
  6. Stimmen Sie sich mit den übrigen Beteiligten ab, ob eine gemeinsame Erklärung abgegeben wird (§ 18 Abs. 3 Satz 5 AStG), und bestimmen Sie das zuständige Finanzamt (§ 18 Abs. 2 AStG).
  7. Melden Sie sich in Mein ELSTER an, wählen Sie „Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 AStG“ und übermitteln Sie die Erklärung.
  8. Erfassen Sie den Hinzurechnungsbetrag in Ihrer eigenen Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet (§ 10 Abs. 2 AStG).
  9. Prüfen Sie gesondert, ob für dasselbe Jahr eine Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO fällig ist — sie ist eine andere Pflicht.

Gut zu wissen

  • Die Hinzurechnung trifft Einkünfte, die nicht ausgeschüttet werden: der Hinzurechnungsbetrag gilt als zugeflossen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG).
  • Im Privatvermögen gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, im Betriebsvermögen zu den betrieblichen Einkünften (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AStG) — und § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG, § 32d EStG, § 8b Abs. 1 KStG und § 9 Nr. 7 GewStG sind nicht anzuwenden (Satz 4).
  • Ein negativer Betrag wird nicht hinzugerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AStG); Verluste aus Zwischeneinkünften können in entsprechender Anwendung des § 10d EStG vorgetragen werden, ein Rücktrag ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AStG).
  • Die Substanzausnahme des § 8 Abs. 2 AStG gilt nur für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR (§ 8 Abs. 3 AStG) und nicht, wenn der Staat keine für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte erteilt (§ 8 Abs. 4 AStG).
  • Mittelbare Beteiligungen bleiben außer Betracht, soweit bei der vermittelnden Person bereits eine Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt ist und die Einkünfte dadurch insgesamt nicht niedrig besteuert sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AStG).
  • Bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die an einer Zwischengesellschaft beteiligt ist, wird ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar unterstellt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 AStG).
  • Festgestellt werden insbesondere der Hinzurechnungsbetrag, die anrechenbaren Steuern, das Hinzurechnungskorrekturvolumen und der Verlustvortrag (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AStG).
  • Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten zulässig (§ 18 Abs. 5 AStG).
  • Die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO betrifft nur Drittstaat-Gesellschaften außerhalb von EU und EFTA (§ 138 Abs. 3 AO); die Hinzurechnungsbesteuerung kennt diese Grenze nicht — eine beherrschte Gesellschaft in einem EU-Staat kann Zwischengesellschaft sein.

Häufige Fehler

  • Die Pflicht nur bei ausländischen Gesellschaften außerhalb der EU vermuten. § 7 AStG erfasst jede ausländische Gesellschaft; für EU und EWR gibt es nur die Substanzausnahme des § 8 Abs. 2, die nachgewiesen werden muss.
  • Die Beherrschung allein nach der eigenen Quote prüfen. Nahestehende Personen und abgestimmtes Verhalten werden zugerechnet (§ 7 Abs. 2 bis 4 AStG).
  • Handels- oder Dienstleistungseinkünfte stets für aktiv halten. § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AStG macht sie passiv, wenn Beteiligte oder nahestehende Personen in bestimmter Weise mitwirken, es sei denn, der Nachweis eines eigenen Geschäftsbetriebs gelingt.
  • Die Belastung am nominalen ausländischen Steuersatz messen. Maßgebend sind die nach deutschem Recht ermittelten Einkünfte (§ 10 Abs. 3 AStG), einbezogen werden Erstattungsansprüche bei Ausschüttung, und eine nicht tatsächlich erhobene Steuer zählt nicht (§ 8 Abs. 5 AStG).
  • Glauben, die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO ersetze diese Erklärung. Sie meldet einen Sachverhalt; die Erklärung nach § 18 Abs. 3 AStG stellt die Besteuerungsgrundlagen fest.
  • Bei geltend gemachter Substanz gar nichts abgeben. Auch dann ist eine Anzeige mit den Angaben zur Tätigkeit und zu den Beteiligungsverhältnissen zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AStG).
  • Den Hinzurechnungsbetrag in der eigenen Steuererklärung vergessen. Er ist bei dem Steuerpflichtigen anzusetzen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG).

Häufige Fragen

Ab wann beherrsche ich eine ausländische Gesellschaft?

Wenn Ihnen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder Ihnen ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses zusteht (§ 7 Abs. 2 AStG).

Wann ist eine Besteuerung niedrig?

Wenn die nach § 10 Abs. 3 AStG ermittelten Zwischeneinkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit anderen Einkünften beruht; Erstattungsansprüche bei Ausschüttung werden einbezogen, und eine geschuldete, aber nicht erhobene Steuer zählt nicht (§ 8 Abs. 5 AStG).

Wer muss die Erklärung abgeben?

Jeder an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte Steuerpflichtige; eine gemeinsame Erklärung erfüllt die Pflicht (§ 18 Abs. 3 Sätze 1 und 5 AStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten (Satz 6).

Welches Finanzamt ist zuständig?

Das Finanzamt, das beim Steuerpflichtigen für die Einkünfte aus der Beteiligung zuständig ist; bei mehreren Beteiligten das Finanzamt des Beteiligten mit der höchsten Beteiligung (§ 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AStG).

Worin unterscheidet sich das von der Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO?

Die Mitteilung meldet ein Ereignis — etwa den erstmaligen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft — zusammen mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 AO). Die Erklärung nach § 18 AStG stellt für jedes Jahr mit Zwischeneinkünften die Besteuerungsgrundlagen fest. Beide Pflichten können nebeneinander bestehen.

Meine Gesellschaft sitzt in der EU und hat echtes Personal. Muss ich trotzdem etwas tun?

Ja: wer geltend macht, dass die Hinzurechnung wegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit unterbleibt, hat dies anzuzeigen, mit Name, Anschrift, Tätigkeit, Beteiligungsverhältnissen und Identifikationsmerkmalen der Beteiligten (§ 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AStG).

Weiterführend

Amtliche Quellen

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