Zum Inhalt springen

Anlage 13a: Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Kleine Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ermitteln ihren Gewinn nicht aus Einnahmen und Ausgaben, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) — mit der Anlage 13a. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und am 15. Mai des Wirtschaftsjahres höchstens 20 Hektar landwirtschaftliche Fläche ohne Sondernutzungen selbst bewirtschaftet werden, die Tierbestände 50 Vieheinheiten nicht übersteigen, der selbst bewirtschaftete Wald 50 Hektar nicht überschreitet und die Sondernutzungen unter den Grenzen der Anlage 1a bleiben (§ 13a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Gewinn ist dann eine Summe fester Bausteine: je Hektar ein Grundbetrag von 350 Euro, je Vieheinheit über 25 ein Zuschlag von 300 Euro (Anlage 1a Nr. 1), dazu Forst, Sondernutzungen und Sondergewinne (§ 13a Abs. 3 EStG). Die Gewinnermittlung ist elektronisch spätestens mit der Steuererklärung zu übermitteln (§ 13a Abs. 3 Satz 4 EStG).

Aktuell für 2025 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 45 Min.

Fristen

Stichtag für die Flächengrenzen: der 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres
§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG — das Wirtschaftsjahr des Land- und Forstwirts läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
Übermittlung der Anlage 13a: spätestens mit der Steuererklärung
§ 13a Abs. 3 Satz 4 EStG. Die Abgabefrist der Erklärung knüpft bei abweichendem Wirtschaftsjahr an den Schluss des im Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres an (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) — die Monatszahl führt der Rechner Verspätungszuschlag
Antrag auf Verzicht (Abs. 2): bis zur Abgabe der Steuererklärung, spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten betroffenen Wirtschaftsjahres
§ 13a Abs. 2 Satz 3 EStG — schriftlich; innerhalb dieser Frist kann er zurückgenommen werden (Satz 4)
Letztes Jahr nach Durchschnittssätzen: das Wirtschaftsjahr, das nach Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts endet
§ 13a Abs. 1 Satz 4 EStG — ohne Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 AO) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung kein Wechsel

Bereitzulegende Unterlagen

  • ELSTER-Zugang mit Zertifikat
  • Flächenverzeichnis zum 15. Mai: landwirtschaftliche Nutzung, Wald und jede Sondernutzung gesondert
  • Tierbestände mit ihren Vieheinheiten
  • Einnahmen aus Holzverkäufen, getrennt nach eingeschlagenem Holz und Verkauf auf dem Stamm
  • Belege über Veräußerungen und Entnahmen von Anlagevermögen, Entschädigungen und aufgelöste Rücklagen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Betriebsvermögen und aus gewerblichen Nebentätigkeiten
  • Das Verzeichnis für Grund und Boden, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter und Beteiligungen
  • Gegebenenfalls die Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Land- und Forstwirte, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Betriebe, die am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres höchstens 20 Hektar landwirtschaftliche Fläche ohne Sondernutzungen selbst bewirtschaften, höchstens 50 Vieheinheiten halten und höchstens 50 Hektar Wald selbst bewirtschaften (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG)
  • Betriebe mit Sondernutzungen wie Weinbau, Obstbau, Gemüsebau, Spargel, Hopfen, Imkerei oder Weihnachtsbaumkulturen, solange die Grenzen der Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 nicht überschritten sind — auch wenn NUR Sondernutzungen bewirtschaftet werden (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 EStG)
  • Wer auf die Durchschnittssätze zurückkommt, weil die Voraussetzungen wieder vorliegen und kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 5 EStG)
  • NICHT, wer den Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen übernommen hat und der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wurde (§ 13a Abs. 1 Satz 3 EStG)
  • NICHT, wer für vier Wirtschaftsjahre auf die Durchschnittssätze verzichtet hat (§ 13a Abs. 2 EStG), und nicht gewerbliche Betriebe: § 13a EStG erfasst nur den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Konkretes Beispiel

Der fiktive Nebenerwerbslandwirt Konrad Imhof, Wirtschaftsjahr 2025/2026

Konrad bewirtschaftet am 15. Mai 2026 selbst 14 Hektar Grünland und Acker, hält Rinder mit zusammen 30 Vieheinheiten, besitzt 6 Hektar Wald und betreut 40 Bienenvölker. Er ist nicht buchführungspflichtig. Alle Grenzen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG sind eingehalten: 14 von höchstens 20 Hektar, 30 von höchstens 50 Vieheinheiten, 6 von höchstens 50 Hektar Wald, und bei der Imkerei 40 von höchstens 70 Völkern (Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2). Sein Gewinn ist eine Summe. Grundbetrag: 14 Hektar mal 350 Euro ergibt 4 900 Euro (§ 13a Abs. 4 Satz 2 EStG, Anlage 1a Nr. 1). Tierzuschlag: die ersten 25 Vieheinheiten kosten 0 Euro, die weiteren 5 je 300 Euro, also 1 500 Euro (Abs. 4 Satz 3). Imkerei: 40 Völker überschreiten die Grenze der Spalte 3 von 30 Völkern, deshalb sind pauschal 1 000 Euro anzusetzen (§ 13a Abs. 6 Satz 2 EStG). Wald: Konrad verkauft eingeschlagenes Holz für 3 000 Euro und beantragt die pauschalen Betriebsausgaben von 55 Prozent (§ 51 Abs. 1 und 2 EStDV, über § 13a Abs. 5 EStG), Gewinn 1 350 Euro. Summe: 8 750 Euro. Den alten Traktor, den er für 12 000 Euro verkauft, muss er NICHT gesondert erfassen — ein Sondergewinn entsteht bei den übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erst, wenn der Veräußerungspreis mehr als 15 000 Euro beträgt (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Weil sein Wirtschaftsjahr am 1. Juli beginnt, wird der Gewinn zeitanteilig auf die Kalenderjahre 2025 und 2026 aufgeteilt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG); die Anlage 13a übermittelt er elektronisch mit der Einkommensteuererklärung.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie, ob eine Buchführungspflicht besteht oder das Finanzamt Ihnen deren Beginn mitgeteilt hat (§ 141 Abs. 2 AO) — dann scheidet § 13a EStG aus.
  2. Messen Sie am 15. Mai die selbst bewirtschafteten Flächen: landwirtschaftliche Nutzung ohne Sondernutzungen, Wald und jede Sondernutzung gesondert, und zählen Sie die Vieheinheiten.
  3. Vergleichen Sie jede Sondernutzung mit beiden Spalten der Anlage 1a Nr. 2: Spalte 2 entscheidet über den Zugang, Spalte 3 darüber, ob pauschal 1 000 Euro anzusetzen sind.
  4. Berechnen Sie den Grundbetrag und den Tierzuschlag nach Anlage 1a Nr. 1; angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.
  5. Ermitteln Sie den Forstgewinn nach § 51 EStDV und prüfen Sie, ob Sie die pauschalen Betriebsausgaben beantragen.
  6. Erfassen Sie die Sondergewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 13a Abs. 7 EStG), dazu Miet- und Pachteinnahmen aus Betriebsvermögen und Kapitalerträge des Betriebs (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 EStG).
  7. Führen Sie das Verzeichnis für Grund und Boden, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter und Beteiligungen mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten (§ 13a Abs. 7 Satz 3 EStG).
  8. Wählen Sie in Mein ELSTER die Anlage 13a für das richtige Jahr und übermitteln Sie sie spätestens mit der Einkommensteuererklärung (§ 13a Abs. 3 Satz 4 EStG).

Gut zu wissen

  • Tatsächliche Ausgaben zählen beim Grundbetrag nicht: der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung ist der Grundbetrag je Hektar mal Fläche plus der Tierzuschlag (§ 13a Abs. 4 EStG). Ein schlechtes Erntejahr senkt ihn nicht.
  • Einige Vergünstigungen sind ausgeschlossen: § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 2 und 2a, der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen finden keine Anwendung; für abnutzbares Anlagevermögen gilt die lineare Absetzung für Abnutzung als in Anspruch genommen (§ 13a Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG).
  • Gewerbliche Nebentätigkeiten, die der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, sind Sondergewinne; von den Einnahmen werden pauschal 60 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 EStG, Anlage 1a Nr. 3).
  • Sondernutzungen, die in Anlage 1a Nr. 2 nicht genannt sind, werden nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt (§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG).
  • Wer lieber nach Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz ermittelt, kann das beantragen — gebunden ist er dann für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre, und wer in einem davon den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ermittelt, fällt für den GESAMTEN Zeitraum auf die Durchschnittssätze zurück (§ 13a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG).
  • Die Buchführungspflicht beginnt nicht mit dem Überschreiten einer Grenze, sondern mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Für Land- und Forstwirte zählt dabei auch ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80 000 Euro im Kalenderjahr (§ 141 Abs. 1 Nr. 5 AO); die Umsatzgrenze rechnet der Rechner Buchführungspflicht, der die Land- und Forstwirtschaft selbst aber ausdrücklich nicht abbildet.
  • Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; dann ist der Erklärung eine Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck beizufügen (§ 13a Abs. 3 Satz 5 EStG).

Häufige Fehler

  • Die Flächen zu einem beliebigen Zeitpunkt messen. Maßgeblich ist der 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Die Sondernutzungen in die 20 Hektar einrechnen. Die Grenze gilt für die landwirtschaftliche Fläche OHNE Sondernutzungen; für diese gelten eigene Grenzen nach Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2.
  • Spalte 2 und Spalte 3 der Anlage 1a verwechseln. Spalte 2 ist die Zugangsgrenze, Spalte 3 die Grenze, ab der je Sondernutzung 1 000 Euro Gewinn anzusetzen sind (§ 13a Abs. 6 Satz 2 EStG).
  • Beim Überschreiten einer Grenze sofort auf Einnahmenüberschussrechnung umstellen. Die Durchschnittssätze gelten bis zum Wirtschaftsjahr, das nach Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts endet (§ 13a Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Jeden Maschinenverkauf als Sondergewinn erfassen — oder keinen. Bei den übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei Tieren entsteht er erst, wenn der Veräußerungspreis mehr als 15 000 Euro beträgt; bei Grund und Boden, Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen immer (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG).
  • Den Verzicht nach Abs. 2 für ein Jahr beantragen. Er bindet für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • Das Verzeichnis nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG nicht führen. Ohne Anschaffungstag und Anschaffungskosten lässt sich der Sondergewinn beim späteren Verkauf von Grund und Boden nicht ermitteln.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundbetrag je Hektar?

350 Euro je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche; für die ersten 25 Vieheinheiten 0 Euro, für alle weiteren 300 Euro je Vieheinheit. Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen (Anlage 1a Nr. 1 EStG).

Wann endet die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen?

Letztmalig für das Wirtschaftsjahr, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die das Finanzamt auf den Beginn der Buchführungspflicht oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung hingewiesen hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 EStG).

Kann ich freiwillig eine Einnahmenüberschussrechnung machen?

Ja, auf Antrag für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre. Der Antrag ist schriftlich bis zur Abgabe der Steuererklärung, spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten betroffenen Wirtschaftsjahres zu stellen und kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden (§ 13a Abs. 2 EStG).

Wie wird der Wald berücksichtigt?

Der Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung wird nach § 51 EStDV ermittelt (§ 13a Abs. 5 EStG). Auf Antrag sind pauschal 55 Prozent der Einnahmen aus eingeschlagenem Holz als Betriebsausgaben abziehbar, beim Verkauf auf dem Stamm 20 Prozent (§ 51 Abs. 2 und 3 EStDV); Wiederaufforstungskosten und die Minderung des Buchwerts des Baumbestands bleiben daneben abziehbar (Abs. 4).

Muss ich die Anlage 13a elektronisch abgeben?

Ja, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, spätestens mit der Steuererklärung (§ 13a Abs. 3 Satz 4 EStG). Nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gilt der Papiervordruck (Satz 5).

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.