Größe des Betriebsrats berechnen — Mitglieder und Freistellungen nach BetrVG
Ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, wird ein Betriebsrat gewählt: bis 20 Wahlberechtigte eine Person, bis 50 drei Mitglieder, danach nach der Gesamtzahl der Arbeitnehmer bis 35 Mitglieder bei 9 000. Ab 200 Arbeitnehmern ist mindestens ein Mitglied freizustellen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 9 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « 200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, | »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. »
- gesetze-im-internet.de — BetrVG § 38 Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. »
Annahmen der Berechnung
- Maßgeblich ist die Zahl der in der Regel Beschäftigten, nicht der Stand an einem Stichtag; sie wird ebenso eingegeben wie die Zahl der Wahlberechtigten (§ 7) und der Wählbaren (§ 8).
- Berechnet wird für einen einzelnen Betrieb. Gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen und tarifliche Sonderstrukturen (§ 1 Abs. 2, § 3 BetrVG) sind nicht abgebildet.
- Die Freistellungen sind der gesetzliche Mindestumfang. Teilfreistellungen und abweichende Vereinbarungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 38 Abs. 1 Satz 3 bis 5) sind möglich; die Vertretung des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 2) wird nicht geprüft.
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