Kürzungen bei der Gewerbesteuer berechnen — § 9 GewStG
Seit dem Erhebungszeitraum 2025 wird für eigenen Grundbesitz die als Betriebsausgabe gebuchte Grundsteuer selbst gekürzt — nicht mehr 1,2 Prozent des Einheitswerts. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums werden gekürzt, soweit sie im Gewinn enthalten sind, abzüglich der unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen. Spenden mindern den Gewerbeertrag bis zu 20 Prozent des Gewinns oder 4 Promille von Umsätzen und Löhnen.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Die Gewerbesteuer berechnen und erklären· Schritt 4 von 10· Nächster Schritt: Gewerbesteuer berechnen — Messbetrag und Hebesatz
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 9 Nr. 2a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 9 Nr. 7 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 9 Nr. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) »
- gesetze-im-internet.de — GewStG § 9 Nr. 5 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter »
Annahmen der Berechnung
- Es gilt § 9 Nr. 1 Satz 1 in der ab dem Erhebungszeitraum 2025 anzuwendenden Fassung (§ 36 Abs. 4b GewStG); für frühere Jahre ist der Rechner nicht geeignet.
- Dividenden und Gewinnanteile sind mit dem Betrag einzugeben, der im Gewinn tatsächlich angesetzt ist — nicht mit dem Bruttobetrag.
- Nicht abgebildet: die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, der Pauschalansatz für Handelsschiffe, niedrigere Mindestbeteiligungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (Nr. 8) und Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung.
- Von den beiden Höchstgrenzen für Spenden wird die günstigere angesetzt — so wird das „oder“ des § 9 Nr. 5 Satz 1 hier gelesen.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.