Zinsschranke berechnen — 30 Prozent des steuerlichen EBITDA
Drei Millionen Euro sind eine FREIGRENZE, kein Freibetrag: darunter greift die Zinsschranke überhaupt nicht, ab genau drei Millionen erfasst sie die gesamten Nettozinsaufwendungen und nicht nur den übersteigenden Teil.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 4h Abs. 1 Satz 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als drei Millionen Euro betragen, »
Annahmen der Berechnung
- Ohne Vorträge aus Vorjahren: ein bestehender EBITDA-Vortrag oder Zinsvortrag (Abs. 1 Satz 4 und 6) wird nicht verrechnet. Ein Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen und kann die Freigrenze ausschalten (Satz 7).
- Der Eigenkapitalvergleich für Konzernbetriebe (Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) und die Sonderregeln des § 8a KStG für Körperschaften werden nicht geprüft.
- Der maßgebliche Gewinn wird eingegeben: der steuerpflichtige Gewinn VOR Anwendung der Zinsschranke, also nach Abzug aller Zinsaufwendungen.
Weiterführend
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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.