Gebäude-AfA berechnen — 2, 2,5 oder 3 Prozent, oder degressiv 5 Prozent
Der lineare Satz richtet sich nach der Fertigstellung, nicht nach dem Kaufdatum: 3 Prozent für Betriebsgebäude ohne Wohnzwecke und für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, 2 Prozent für Fertigstellungen von 1925 bis 2022, 2,5 Prozent davor. Neue Wohngebäude mit Baubeginn zwischen Oktober 2023 und September 2029 können stattdessen degressiv mit 5 Prozent vom Restwert abgeschrieben werden.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Eine Immobilie vermieten und versteuern· Schritt 3 von 8· Nächster Schritt: Anschaffungsnahe Herstellungskosten — die 15-Prozent-Grenze prüfen
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 5a Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 5a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 5a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 5a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 5a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt »
- gesetze-im-internet.de — EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht »
Annahmen der Berechnung
- Die Bemessungsgrundlage ist allein das Gebäude: der Anteil von Grund und Boden ist nicht abnutzbar und muss vorher herausgerechnet werden.
- Für Betriebsgebäude ohne Wohnzwecke wird ein Bauantrag nach dem 31. März 1985 und ein Herstellungsbeginn nach 2000 vorausgesetzt; ältere Fälle unterliegen der Übergangsregel des § 52 Abs. 15 EStG und sind nicht abgebildet.
- Auch bei der linearen Gebäude-AfA wird das erste Jahr nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig gekürzt. Absatz 4 verweist darauf nicht ausdrücklich — das ist eine offengelegte Auslegung; für die degressive AfA ordnet Absatz 5a Satz 5 sie ausdrücklich an.
- Eine nachgewiesene kürzere tatsächliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist nicht berücksichtigt.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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