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Gebäude-AfA berechnen — 2, 2,5 oder 3 Prozent, oder degressiv 5 Prozent

Der lineare Satz richtet sich nach der Fertigstellung, nicht nach dem Kaufdatum: 3 Prozent für Betriebsgebäude ohne Wohnzwecke und für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, 2 Prozent für Fertigstellungen von 1925 bis 2022, 2,5 Prozent davor. Neue Wohngebäude mit Baubeginn zwischen Oktober 2023 und September 2029 können stattdessen degressiv mit 5 Prozent vom Restwert abgeschrieben werden.

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Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Eine Immobilie vermieten und versteuern· Schritt 3 von 8· Nächster Schritt: Anschaffungsnahe Herstellungskosten — die 15-Prozent-Grenze prüfen

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Die Bemessungsgrundlage ist allein das Gebäude: der Anteil von Grund und Boden ist nicht abnutzbar und muss vorher herausgerechnet werden.
  • Für Betriebsgebäude ohne Wohnzwecke wird ein Bauantrag nach dem 31. März 1985 und ein Herstellungsbeginn nach 2000 vorausgesetzt; ältere Fälle unterliegen der Übergangsregel des § 52 Abs. 15 EStG und sind nicht abgebildet.
  • Auch bei der linearen Gebäude-AfA wird das erste Jahr nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig gekürzt. Absatz 4 verweist darauf nicht ausdrücklich — das ist eine offengelegte Auslegung; für die degressive AfA ordnet Absatz 5a Satz 5 sie ausdrücklich an.
  • Eine nachgewiesene kürzere tatsächliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) ist nicht berücksichtigt.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.