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Denkmal-AfA berechnen — erhöhte Absetzungen nach §§ 7i und 7h EStG

Für bescheinigte Maßnahmen an Baudenkmalen (§ 7i) und in Sanierungsgebieten (§ 7h) können im Jahr der Herstellung und den sieben Folgejahren jeweils bis zu 9 Prozent, in den vier weiteren Jahren jeweils bis zu 7 Prozent abgesetzt werden — nach Abzug öffentlicher Zuschüsse.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

Annahmen der Berechnung

  • Eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde bzw. Gemeinde liegt vor und bestätigt die eingegebenen Kosten als begünstigt.
  • Das Gesetz erlaubt „bis zu“ 9 bzw. 7 Prozent; berechnet werden die Höchstbeträge.
  • Das Gebäude wird zur Einkunftserzielung genutzt. Für die eigene Wohnung gilt stattdessen § 10f EStG, der hier nicht berechnet wird.
  • Nur die Kosten der begünstigten Maßnahmen: der Kaufpreis der Altbausubstanz wird regulär nach § 7 Abs. 4 abgeschrieben.

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.