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Fernverkauf in der EU — gilt die Lieferschwelle von 10 000 Euro?

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist grundsätzlich im Bestimmungsland steuerbar. Er bleibt in Deutschland steuerbar, wenn Sie nur in einem Mitgliedstaat ansässig sind und Ihre EU-Fernverkäufe zusammen mit elektronischen, Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen an Privatkunden im Ausland 10 000 Euro weder im Vorjahr überschritten haben noch im laufenden Jahr überschreiten.

Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto

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Quellen und Annahmen

  • gesetze-im-internet.de — UStG § 3c Abs. 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. »
  • gesetze-im-internet.de — UStG § 3c Abs. 4 Satz 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
    Auszug aus der Quelle : « Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. »

Annahmen der Berechnung

  • Die Ware wird aus Deutschland an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt; Einfuhren aus dem Drittland (§ 3c Abs. 2 und 3 UStG) sind nicht erfasst.
  • Die Summen umfassen alle EU-Fernverkäufe und alle Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten; die Summe des laufenden Jahres schließt den geprüften Umsatz ein.
  • Nicht erfasst sind neue Fahrzeuge, montiert gelieferte Gegenstände, differenzbesteuerte Waren und verbrauchsteuerpflichtige Waren (§ 3c Abs. 5 UStG).

Weiterführend

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Dieses Ergebnis dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Prüfen Sie Ihren Fall beim zuständigen Finanzamt oder lassen Sie sich von einer steuerberatenden Person beraten.