Offenlegung und Ordnungsgeld — was kostet der verspätete Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss ist spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag an das Unternehmensregister zu übermitteln. Danach droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld von 2 500 bis 25 000 Euro an und setzt sechs Wochen Frist. Wer innerhalb dieser Frist offenlegt, zahlt kein Ordnungsgeld; wer danach, aber vor der Entscheidung offenlegt, erhält eine gesetzliche Herabsetzung.
Regeln 2026 — geprüft am 23. September 2026Kostenlos, ohne Konto
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Quellen und Annahmen
- gesetze-im-internet.de — HGB § 325 Abs. 1a Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. »
- gesetze-im-internet.de — HGB § 325 Abs. 4 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. »
- gesetze-im-internet.de — HGB § 335 Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. »
- gesetze-im-internet.de — HGB § 335 Abs. 1 Satz 4 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. »
- gesetze-im-internet.de — HGB § 335 Abs. 3 Satz 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen »
- gesetze-im-internet.de — HGB § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; »
- gesetze-im-internet.de — HGB § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; »
- gesetze-im-internet.de — HGB § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 — Jahrgang 2026, geprüft am 23. September 2026
Auszug aus der Quelle : « auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder »
Annahmen der Berechnung
- Die Größenklasse wird eingegeben. Maßgeblich ist die Einstufung nach §§ 267, 267a HGB; macht die Gesellschaft auf Aufforderung keine Angaben, vermutet das Bundesamt, dass die Erleichterungen nicht in Anspruch genommen werden können (§ 335 Abs. 6 HGB).
- Berechnet wird der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft selbst; Konzernabschlüsse und Zweigniederlassungen (§ 325a HGB) sind nicht erfasst.
- Die Verfahrenskosten, die schon mit der Androhung auferlegt werden (§ 335 Abs. 3 Satz 2 HGB), sind nicht eingerechnet: ihre Höhe steht nicht im HGB.
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis (§ 335 Abs. 5 HGB) wird nicht berücksichtigt.
Weiterführend
Verwandte Rechner
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