Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung — Neuwagen aus dem EU-Ausland
Wer als Privatperson ein NEUES Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedstaat kauft und es nach Deutschland bringt, verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1b Abs. 1 UStG) und schuldet die Umsatzsteuer in Deutschland — für jeden einzelnen Erwerb gesondert (Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 16 Abs. 5a UStG). Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG); spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Tages ist die Steueranmeldung abzugeben und die Steuer zu zahlen (§ 18 Abs. 5a UStG). Ob ein Fahrzeug neu ist, entscheidet nicht der Kaufvertrag, sondern § 1b Abs. 3 UStG: bei einem Landfahrzeug genügt schon EINE der beiden Bedingungen — nicht mehr als 6.000 Kilometer ODER erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurück.
Aktuell für 2026 — geprüft am 23. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 20 Min.
Fristen
- Entstehung der Steuer: am Tag des Erwerbs
- § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG — nicht mit Ausstellung der Rechnung und nicht am Ende des Folgemonats wie beim gewöhnlichen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG)
- Steueranmeldung: spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist
- § 18 Abs. 5a Satz 1 UStG — elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der dann eigenhändig zu unterschreiben ist (Satz 2)
- Zahlung: am zehnten Tag nach Ablauf des Tages der Entstehung fällig
- § 18 Abs. 5a Satz 4 UStG — dieselbe Frist wie die Anmeldung, bis dahin ist die Steuer vom Erwerber zu entrichten
- Bei der Zulassung: Angaben für das Finanzamt
- Bei der erstmaligen Ausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland sind unter anderem Lieferer, Tag der Lieferung, Tag der ersten Inbetriebnahme und Kilometerstand anzugeben; die Behörde händigt die Bescheinigung erst danach aus (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchstabe a UStG)
Bereitzulegende Unterlagen
- ELSTER-Zugang mit Zertifikat
- Die Rechnung des Lieferers mit Kaufpreis und Tag der Lieferung
- Name und Anschrift des Lieferers
- Tag der ersten Inbetriebnahme und Kilometerstand am Tag der Lieferung
- Fahrzeugart, Hersteller, Typ und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Nachweise über vom Erwerber geschuldete oder entrichtete Verbrauchsteuern, falls vorhanden
- Bankverbindung für die Zahlung innerhalb der Frist von 10 Tagen
Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.
Was Ihnen diese Seite bietet
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Wen es betrifft
- Erwerber, die NICHT zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören — also weder ein Unternehmer, der das Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt, noch eine juristische Person (§ 1b Abs. 1 UStG): vor allem Privatpersonen, aber auch ein Unternehmer, der das Fahrzeug für private Zwecke kauft
- Nur für neue Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG: motorbetriebene Landfahrzeuge mit mehr als 48 Kubikzentimetern Hubraum oder mehr als 7,2 Kilowatt Leistung, Wasserfahrzeuge über 7,5 Meter Länge, Luftfahrzeuge mit mehr als 1.550 Kilogramm Starthöchstmasse (Abs. 2)
- Das Fahrzeug muss bei der Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen (§ 1b Abs. 1 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG)
- NICHT, wer das Fahrzeug als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt: dann liegt ein gewöhnlicher innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vor, der in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung erklärt wird
- NICHT, wer ein Fahrzeug erwirbt, das die Grenzen des § 1b Abs. 3 UStG überschritten hat — bei einem Landfahrzeug also mehr als 6.000 Kilometer UND erste Inbetriebnahme mehr als sechs Monate zurück
- NICHT der Verkäufer, der ein neues Fahrzeug aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat liefert: er wird als Fahrzeuglieferer wie ein Unternehmer behandelt (§ 2a UStG), gibt Voranmeldungen und eine Steuererklärung ab (§ 18 Abs. 4a UStG) und meldet die Lieferung an Abnehmer ohne USt-IdNr. über das eigene ELSTER-Formular Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung, § 18c UStG) — dazu gibt es eine eigene, verlinkte Anleitung: Meldung neuer Fahrzeuge an das BZSt
Konkretes Beispiel
Jonas Brandt aus Aachen kauft einen Neuwagen bei einem Händler in Lüttich
Jonas ist Angestellter und kauft privat ein neues Auto bei einem belgischen Händler; der Kaufpreis beträgt laut Rechnung 32 000 Euro, ohne belgische Umsatzsteuer. Am 3. März holt er den Wagen mit 15 Kilometern auf dem Tacho ab und fährt ihn nach Aachen. Das Auto ist ein motorbetriebenes Landfahrzeug und neu, weil es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UStG); Jonas erwirbt es nicht für ein Unternehmen, also liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1b Abs. 1 UStG vor. Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs, dem 3. März (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also die 32 000 Euro (§ 10 Abs. 1 UStG); die Steuer darauf berechnet er mit dem Regelsteuersatz, den der Rechner umsatzsteuer-berechnen führt. Spätestens am 13. März — dem 10. Tag nach Ablauf des 3. März — übermittelt er über ELSTER die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung und zahlt die Steuer (§ 18 Abs. 5a UStG). Bei der Zulassung gibt er der Zulassungsbehörde sein Finanzamt, den Händler, den Tag der Lieferung, den Tag der ersten Inbetriebnahme und den Kilometerstand an (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchstabe a UStG); diese Daten gehen an die Finanzbehörden. Hätte er nicht gezahlt, könnte die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig erklären und das Kennzeichen entstempeln (Buchstabe b).
Wie auszufüllen, Schritt für Schritt
- Prüfen Sie, ob das Fahrzeug neu ist: für ein Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer ODER erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate vor dem Erwerb (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG).
- Prüfen Sie, ob Sie als Erwerber unter § 1b Abs. 1 UStG fallen: kein Erwerb durch einen Unternehmer für sein Unternehmen und keine juristische Person.
- Halten Sie den Tag des Erwerbs fest — an ihm entsteht die Steuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG), und von ihm aus läuft die Frist von 10 Tagen.
- Ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage: das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG); vom Erwerber geschuldete oder entrichtete Verbrauchsteuern werden einbezogen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
- Berechnen Sie die Steuer mit dem Regelsteuersatz des Rechners umsatzsteuer-berechnen.
- Melden Sie sich in Mein ELSTER an, wählen Sie die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung und übermitteln Sie sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Tages der Entstehung (§ 18 Abs. 5a Satz 1 UStG).
- Zahlen Sie die Steuer bis zu demselben Tag (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG).
- Machen Sie bei der Zulassung die Angaben nach § 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchstabe a UStG — ohne sie wird die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgehändigt.
Gut zu wissen
- Die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist eine Berechnung für JEDEN EINZELNEN steuerpflichtigen Erwerb, abweichend vom Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 5a UStG): wer zwei neue Fahrzeuge erwirbt, meldet zweimal.
- Die beiden Kriterien des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG sind durch ODER verbunden: ein Wagen mit 8.000 Kilometern, der erst vor vier Monaten erstmals in Betrieb genommen wurde, ist trotzdem neu.
- Für Wasserfahrzeuge gelten andere Grenzen: nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser oder erste Inbetriebnahme nicht mehr als drei Monate zurück; für Luftfahrzeuge nicht länger als 40 Betriebsstunden oder drei Monate (§ 1b Abs. 3 Nr. 2 und 3 UStG).
- § 1b Abs. 1 UStG verweist nur auf die Voraussetzung des § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG — das Gelangen aus einem anderen Mitgliedstaat —, nicht auf die Nr. 3 über den Lieferer.
- Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen (§ 18 Abs. 5a Satz 3 UStG).
- Die Zulassungsbehörden teilen den Finanzbehörden die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II für neue Landfahrzeuge ohne Ersuchen mit (§ 18 Abs. 10 Nr. 1 Buchstabe a UStG) — der Erwerb bleibt also nicht unbemerkt.
- Die Angaben zu Antragsteller, zuständigem Finanzamt und Lieferer sind bei der Zulassung auch dann zu machen, wenn der Antragsteller nicht unter § 1b Abs. 1 UStG fällt oder wenn Zweifel bestehen, ob das Fahrzeug neu im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG ist (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchstabe a UStG).
Häufige Fehler
- Nur auf den Kilometerstand schauen. Ein Landfahrzeug ist auch dann neu, wenn seine erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG).
- Die Frist nach der Rechnung oder nach dem Ende des Folgemonats berechnen. Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) und die Anmeldung ist 10 Tage später fällig (§ 18 Abs. 5a UStG).
- Annehmen, die Steuer sei mit der Zahlung an den ausländischen Händler erledigt. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb schuldet der Erwerber die Steuer in Deutschland (§ 1b Abs. 1 UStG, § 16 Abs. 5a UStG).
- Die Anmeldung als Unternehmer für einen betrieblichen Erwerb nutzen. Wer für sein Unternehmen erwirbt, fällt unter § 1a UStG und erklärt in der Voranmeldung.
- Einen Vordruck ohne eigenhändige Unterschrift abgeben (§ 18 Abs. 5a Satz 2 UStG).
- Die Zulassung als bloße Formalität sehen. Bleibt die Steuer unbezahlt, kann die Zulassung auf Antrag des Finanzamts für ungültig erklärt werden (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchstabe b UStG).
Häufige Fragen
Ab wann gilt ein Auto als neu?
Ein Landfahrzeug gilt als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG). Motorbetrieben heißt: mehr als 48 Kubikzentimeter Hubraum oder mehr als 7,2 Kilowatt Leistung (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Bis wann muss ich anmelden und zahlen?
Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist (§ 18 Abs. 5a Satz 1 UStG); die Steuer ist am selben Tag fällig (Satz 4). Sie entsteht am Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
Wie hoch ist die Steuer?
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). Den anzuwendenden Regelsteuersatz führt der Rechner umsatzsteuer-berechnen; diese Anleitung wiederholt ihn nicht.
Ich bin Unternehmer und kaufe den Wagen für meinen Betrieb. Brauche ich dieses Formular?
Nein. Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt für Erwerber, die nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören (§ 1b Abs. 1 UStG, § 16 Abs. 5a UStG). Ihr Erwerb für das Unternehmen ist ein gewöhnlicher innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG.
Was passiert, wenn ich nicht anmelde?
Die Finanzbehörde kann die Steuer festsetzen (§ 18 Abs. 5a Satz 3 UStG), und sie erfährt vom Erwerb über die Zulassungsbehörde (§ 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG). Bleibt die Steuer unbezahlt, kann die Zulassung für ungültig erklärt werden (§ 18 Abs. 10 Nr. 2 Buchstabe b UStG).
Weiterführend
Die zugehörigen Beträge berechnen
Amtliche Quellen
- § 1b UStG — Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) — 23. September 2026
- § 16 UStG — Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung (Abs. 5a) — 23. September 2026
- § 18 UStG — Besteuerungsverfahren (Abs. 5a und Abs. 10) — 23. September 2026
- § 13 UStG — Entstehung der Steuer (Abs. 1 Nr. 7) — 23. September 2026
- § 1a UStG — Innergemeinschaftlicher Erwerb — 23. September 2026
- § 10 UStG — Bemessungsgrundlage — 23. September 2026
- § 2a UStG — Fahrzeuglieferer — 23. September 2026
- ELSTER — Formularseite Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung — 23. September 2026
- ELSTER — Formularseite Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (die Gegenseite, beim Lieferer) — 23. September 2026
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