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Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Wer im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbringt, muss damit rechnen, dass der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung einbehält (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Steuerabzug unterbleibt, wenn eine im Zeitpunkt der Gegenleistung GÜLTIGE Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt wird. Ausgestellt wird sie vom FINANZAMT, nicht vom Bundeszentralamt für Steuern.

Aktuell für 2026 — geprüft am 22. September 2026Amtliches Verfahren, ohne VordruckAnleitung: etwa 25 Min.

Dieser Inhalt gehört zum Leitfaden: Bauleistungen und Bauabzugsteuer· Schritt 4 von 6· Nächster Schritt: Anmeldung der Bauabzugsteuer (§ 48a EStG)

Fristen

Vor der ersten Gegenleistung
Der Abzug unterbleibt nur, wenn die Bescheinigung IM ZEITPUNKT der Gegenleistung gültig vorliegt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG)
Vor jeder Zahlung: die Gültigkeit prüfen
Das BZSt empfiehlt es ausdrücklich, insbesondere aus Gründen der Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG
Einmalig: Registrierung für das EIBE Portal
Aus Gründen des Datenschutzes und zur Wahrung des Steuergeheimnisses ist sie für die Online-Bestätigung erforderlich

Bereitzulegende Unterlagen

  • Antrag an das für den Leistenden zuständige Finanzamt
  • Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten
  • Die Bescheinigung im Original, mit Dienstsiegel und Sicherheitsnummer
  • Registrierung für das EIBE Portal beim Bundeszentralamt für Steuern
  • Aufstellung der für denselben Auftraggeber erbrachten und geplanten Bauleistungen
  • Nachweis der Gültigkeitsprüfung, für den Haftungsausschluss
Zum Verfahren auf der amtlichen Seite

Zu diesem Verfahren gehört kein Formular: Der Link führt zur amtlichen Seite, die es beschreibt.

Was Ihnen diese Seite bietet

Den Leitfaden oben und den Link zur amtlichen Seite. ActioFin erstellt für diese Seite kein Dokument: Was Sie ausfüllen oder einreichen, geschieht über das amtliche Medium.

Wen es betrifft

  • Leistende, die inländische Bauleistungen erbringen und den Einbehalt von 15 Prozent vermeiden wollen — sie beantragen die Bescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt (§ 48b Abs. 1 Satz 1 EStG)
  • Auftraggeber von Bauleistungen, die prüfen müssen, ob eine vorgelegte Bescheinigung gültig ist — das BZSt nennt dafür ausdrücklich die Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG
  • Als Leistungsempfänger kommen laut BZSt in Betracht: alle Unternehmen gemäß § 2 UStG, alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte gemäß § 24 UStG sowie Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen
  • Wer Wohnungen vermietet, ist für Bauleistungen an diesen Wohnungen ausgenommen, solange er NICHT MEHR ALS ZWEI Wohnungen vermietet (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG)
  • Auch wer über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben, gilt als Leistender (§ 48 Abs. 1 Satz 4 EStG)

Konkretes Beispiel

Die Dachdeckerei Ostwind arbeitet für eine Hausverwaltung

Das Nettoentgelt des Auftrags liegt knapp unter 5 000 Euro. Maßgebend ist aber nicht das Entgelt, sondern die GEGENLEISTUNG: das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG), hier 5 400 Euro. Damit ist die Bagatellgrenze von 5 000 Euro des § 48 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 EStG überschritten, obwohl das Nettoentgelt allein darunter blieb — die Umsatzsteuer entscheidet hier über die Abzugspflicht mit. Ohne Freistellungsbescheinigung behält die Hausverwaltung 15 Prozent von 5 400 Euro ein, also 810 Euro, und führt sie für Rechnung der Dachdeckerei an DEREN Finanzamt ab (§ 48a Abs. 1 Satz 3 EStG). Legt Ostwind dagegen eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Bescheinigung nach § 48b EStG vor, unterbleibt der Abzug. Die Hausverwaltung prüft sie zuvor im EIBE Portal des BZSt und vergewissert sich, dass sie ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer trägt.

Wie auszufüllen, Schritt für Schritt

  1. Als Leistender: stellen Sie den Antrag bei dem für Sie zuständigen Finanzamt — § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG nennt es ausdrücklich, das BZSt stellt keine Bescheinigungen aus.
  2. Sorgen Sie dafür, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist: ohne ihn hat das Finanzamt die Bescheinigung nicht zu erteilen (§ 48b Abs. 1 Satz 1 EStG).
  3. Legen Sie dem Auftraggeber die Bescheinigung VOR der Gegenleistung vor — maßgebend ist die Gültigkeit im Zeitpunkt der Zahlung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG).
  4. Als Auftraggeber: registrieren Sie sich einmalig für das EIBE Portal beim Bundeszentralamt für Steuern.
  5. Holen Sie über das EIBE Portal die Bestätigung der Gültigkeit ein — sie ist kostenlos.
  6. Prüfen Sie die Bescheinigung selbst: Dienstsiegel und Sicherheitsnummer müssen vorhanden sein, und bei einer Kopie müssen alle Angaben gut lesbar sein.
  7. Behalten Sie den Nachweis der Prüfung — davon hängt der Haftungsausschluss nach § 48a Abs. 3 EStG ab.

Gut zu wissen

  • ZWEI BEHÖRDEN, ZWEI ROLLEN: das Finanzamt ERTEILT die Bescheinigung und versendet sie in Papierform; das BZSt stellt keine aus, sondern hält sie elektronisch im EIBE Portal zur ONLINE-BESTÄTIGUNG bereit.
  • Der Steuerabzug unterbleibt auch ohne Bescheinigung, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5 000 Euro nicht übersteigt — oder 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • Für diese Grenze werden alle für DENSELBEN Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen ZUSAMMENGERECHNET (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EStG) — ein Auftrag knapp unter der Grenze sagt nichts.
  • Bauleistungen sind ALLE Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG) — der Begriff ist weiter als „Neubau“.
  • Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, WENN der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist (§ 48b Abs. 1 Satz 1 EStG). Es ist also kein freies Ermessen, aber auch kein Automatismus.
  • Bei fachlichen Fragen rund um den Steuerabzug verweist das BZSt ausdrücklich an das zuständige Finanzamt: es ist selbst nur für die elektronischen Abfragen aus dem EIBE Portal zuständig.

Häufige Fehler

  • Die Bescheinigung beim BZSt beantragen. Sie wird vom FINANZAMT ausgestellt und in Papierform versandt; das BZSt stellt keine aus und versendet keine.
  • Die Gültigkeit erst nach der Zahlung prüfen. Der Haftungsausschluss des § 48a Abs. 3 EStG setzt voraus, dass die Bescheinigung IM ZEITPUNKT der Gegenleistung vorlag und man auf ihre Rechtmäßigkeit vertrauen durfte.
  • Dienstsiegel und Sicherheitsnummer nicht kontrollieren. Das BZSt nennt beides ausdrücklich als Teil der Prüfpflicht, und bei einer Kopie müssen alle Angaben gut lesbar sein.
  • Die Bagatellgrenze auf das Nettoentgelt beziehen. Gegenleistung ist das Entgelt ZUZÜGLICH Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG).
  • Jeden Auftrag einzeln an der Grenze messen. Die für denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen sind zusammenzurechnen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Als kleiner Vermieter die Ausnahme überdehnen. Sie gilt nur, wenn NICHT MEHR ALS ZWEI Wohnungen vermietet werden, und nur für Bauleistungen an diesen Wohnungen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Häufige Fragen

Wer stellt die Freistellungsbescheinigung aus?

Das für den Leistenden zuständige Finanzamt, auf dessen Antrag, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 48b Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Bundeszentralamt für Steuern stellt keine aus — es hält sie elektronisch im EIBE Portal zur Bestätigung bereit.

Wie hoch ist der Steuerabzug, wenn keine Bescheinigung vorliegt?

15 Prozent der Gegenleistung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG), wobei die Gegenleistung das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer ist (§ 48 Abs. 3 EStG). Der Betrag wird für Rechnung des Leistenden an dessen Finanzamt abgeführt.

Gibt es eine Grenze, unterhalb derer nichts einzubehalten ist?

Ja: wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5 000 Euro nicht übersteigt, oder 15 000 Euro bei einem Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 UStG ausführt (§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Leistungen an denselben Empfänger werden zusammengerechnet.

Warum soll ich die Bescheinigung online bestätigen lassen?

Wegen der Haftung. Das BZSt nennt § 48a Abs. 3 EStG: die Haftung des Leistungsempfängers ist ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Bescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte — wozu die Prüfpflicht gehört.

Ich vermiete zwei Wohnungen — muss ich einbehalten?

Für Bauleistungen an diesen Wohnungen nicht: § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG nimmt den Leistungsempfänger aus, der nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Bei einer dritten Wohnung greift die Ausnahme nicht mehr.

Weiterführend

Amtliche Quellen

Auf Englisch lesen

Anleitung und Dokument dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der empfangenden Behörde; prüfen Sie deren Anforderungen und lassen Sie sich im Zweifel beraten.