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Kündigungsfristen: eine Grundregel, eine Staffel, drei Ausnahmen
Die datierten amtlichen Quellen und die aus diesem Modul verknüpften Inhalte · 1 Abschnitt
Amtliche Quellen
- BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen — Absätze 1 bis 6 — geprüft am 22. September 2026
- BUrlG § 4 Wartezeit — Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs — geprüft am 22. September 2026
Jede Zahl und ihre Quelle
Jede Zahl dieses Moduls, die auf einem Steuerwert beruht, mit der amtlichen Seite, die sie begründet.
- Grundfrist nach § 622 Abs. 1 BGB — 28 Tage, also vier Wochen
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Frist während einer vereinbarten Probezeit — 14 Tage, also zwei Wochen
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Erste Stufe der Staffel — 2 Jahre
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Frist auf der ersten Stufe — 1 Monat
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Letzte Stufe der Staffel — 20 Jahre
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026 - Frist auf der letzten Stufe — 7 Monate
gesetze-im-internet.de · Jahrgang 2026
Aus diesem Modul verknüpfte Inhalte
Dieses Modul verweist auf keinen weiteren Inhalt.
Lehrinhalt auf dem Stand der zitierten Quellen. Er ersetzt keine persönliche Beratung für Ihre Lage. Diese Kurse sind weder zertifizierend noch förderfähig: sie bereiten auf keine eingetragene Zertifizierung vor.